Zinsanspruch bei falscher Zolltarifierung

Stellen die Zollbehörden eines EU-Mitgliedsstaates im Rahmen einer Nachprüfung fest, dass höhere Einfuhrabgaben zu entrichten sind, als ursprünglich angesetzt wurden, können sie seit 2016 auf den Nachforderungsbetrag Zinsen aufschlagen. Ein neues Gerichtsurteil legt nun fest, dass Importeure gegenüber den Zollbehörden einen Zinsanspruch bei falscher Zolltarifierung haben, wenn sie dadurch zu hohe Einfuhrabgaben zahlen mussten.

Zinsen im Unions-Zollrecht

Der Unionszollkodex der EU (UZK) dient der Harmonisierung aller zollrechtlichen und zolltariflichen Maßnahmen, die im Rahmen des Warenverkehrs mit Drittstaaten angewandt werden. Weichen nationale Regelungen der Mitgliedsstaaten vom UZK ab, dürfen sie nicht mehr angewendet werden. Darunter fallen auch verschiedene, so genannte Zinsentstehungstatbestände, u. a. Verzugszinsen oder Kreditzinsen bei Zahlungsstundung. Ein Zinsanspruch gegenüber den Zollbehörden bei rückerstatteten Einfuhrabgaben besteht hingegen nicht. Jedoch hat der EuGH bereits 2017 klargestellt, dass ein solcher Anspruch sehr wohl dann besteht, wenn die Einfuhrabgaben unter Verstoß gegen das Unionrecht erhoben wurden, z. B. wenn Zoll relevante Bestimmungen nachträglich als ungültig eingestuft werden. Nicht hingegen, wenn die Zollbehörden im laufenden Zollverfahren zu, später korrigierten, falschen Einschätzungen gelangten.

Zinsanspruch bei fehlerhafter Auslegung des Unionszollkodex

Gegen diese Rechtsauslegung hat ein Importeur von Unterhaltungselektronik vor dem Hessischen Finanzgericht geklagt und schließlich Recht bekommen. Denn zuletzt 2022 hatte der EuGH entschieden, dass ein entsprechender Anspruch auch bei einer fehlerhaften Anwendung des EU-Rechts gegeben sei. Da es sich bei dem UZK um Unionsrecht handele, sei nicht ersichtlich, weshalb hier eine Ausnahme gemacht werden solle. Denn eine falsche Einfuhrabgabenfestsetzung stelle eine fehlerhafte Anwendung des Zollkodex dar. Zumindest dann, wenn die Zollbehörden anhand der vorliegenden Informationen zu einer korrekten Entscheidung hätten kommen können.

Was Im- und Exporteure wissen sollten

Stellt deine Zollbehörde einen korrigierten Einfuhrabgabenbescheid aus und erstattet Kosten zurück, lohnt es sich zu prüfen, ob ein Zinsanspruch besteht. Wichtig ist jedoch, dass die Zollbehörden lediglich Zinsen zahlen müssen, jedoch kein Anspruch auf Säumniszuschläge oder gar Zinseszinsen besteht, falls die Rückerstattung längere Zeit dauert.

Gegen das Urteil ist aktuell eine Revision vor dem Bundesfinanzgericht anhängig. Über weitere Entwicklungen halten wir dich in unserem Blog auf dem Laufenden.

Du hast Fragen zu einem internationalen Versand?

Eike von LetMeShip

Wir freuen uns über deine Kontaktaufnahme.