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Verpackungen gehören im B2B-Alltag zum Geschäft wie das Produkt selbst – ob Versandkarton, Polstermaterial oder Umverpackung. Genau hier liegt das Risiko: Wer in Österreich Verpackungen gewerblich in Verkehr setzt, ist nach der Verpackungsverordnung verpflichtet – und ein übersehener Schritt kann Verwaltungsstrafen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz, Nachforderungen und Abmahnungen durch Mitbewerber bedeuten.

Mit der österreichischen Verpackungsverordnung 2014 und der ab 12. August 2026 geltenden EU-Verpackungsverordnung (PPWR) sollten Sie Ihre Versand- und Importprozesse jetzt rechtssicher aufstellen. Wir zeigen Ihnen im Folgenden, wie das funktioniert.

Kurz erklärt

Verpackungverordnung (Zusammenfassung)

  • Registrieren: einmalige Registrierung im EDM-Portal (edm.gv.at), idealerweise über das Unternehmensserviceportal (USP).
  • Lizensieren: eilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem (z. B. ARA) für Haushalts- und gewerbliche Verpackungen.
  • Melden: jährliche Mengenmeldung an das gewählte System bzw. via EDM (Anhang-3-Melder bis 31. März).
  • Gilt breit: keine generelle Bagatellgrenze; Kleinabgeber bis 1.500 kg Haushaltsverpackung pro Jahr können pauschal lizenzieren.

Was ist die Verpackungsverordnung?

Die österreichische Verpackungsverordnung (VerpackVO 2014) setzt – gestützt auf das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – die erweiterte Herstellerverantwortung um. Unternehmen, die in Österreich Verpackungen in Verkehr setzen, müssen sich im EDM registrieren, an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen (Lizenzierung) und ihre Verpackungsmengen melden.

Verpackungsverordnung Österreich: die erweiterte Herstellerverantwortung

Die Verpackungsverordnung beruht auf dem Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR): Wer Verpackungen in Umlauf bringt, trägt die Verantwortung für deren Sammlung, Sortierung und Verwertung.

Als „Primärverpflichtete“ gelten nach dem Abfallwirtschaftsgesetz insbesondere Abpacker, Importeure, Eigenimporteure und Vertreiber mit Sitz oder Niederlassung in Österreich. Sobald Sie Verpackungen erstmals in Österreich in Verkehr setzen, übernehmen Sie die finanzielle und organisatorische Verantwortung für deren Entsorgung – unabhängig davon, ob Sie die Verpackung selbst herstellen oder nur Produkte für den Versand verpacken.

Für wen gilt die Verpackungsverordnung? Wer ist betroffen?

Ein verbreiteter Irrtum ist, dass die Verordnung nur große Industriebetriebe betrifft. Tatsächlich gilt sie für nahezu jeden gewerblichen Akteur, der verpackte Waren bewegt. Die folgende Übersicht zeigt, ob Ihr Unternehmen betroffen ist:

B2B-Akteur / RolleTypische VerpackungenPflichten nach dem VerpackVO
Abpacker & Hersteller (Sitz in AT)Verkaufs-, Service- und UmverpackungenRegistrierung im EDM + Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem (Lizenzierung).
B2B-UnternehmenTransportverpackungen (Paletten, Stretchfolie), gewerbliche VerpackungenRegistrierung im EDM; Meldung und Verwertung der gewerblichen Verpackungen (statt Haushaltslizenz).
Importeure & EigenimporteureVerpackungen importierter Waren, die in Österreich anfallenPrimärverpflichtung als Erstinverkehrsetzer; Lizenzierung bzw. Meldung über EDM.
Onlinehändler & E-CommerceVersandkartons, Polstermaterial, KlebebandRegistrierungs- und Lizenzierungspflicht; ausländische Händler brauchen einen Bevollmächtigten.

Verpackungsverordnung für Kleinunternehmer & Kleinabgeber: gibt es Ausnahmen?

„Ich bin nur ein kleines Nebengewerbe, das gilt sicher nicht für mich“ – diese Annahme ist gefährlich. Eine generelle Bagatellgrenze gibt es nicht. Wer Verpackungen in Verkehr setzt, ist grundsätzlich registrierungs- und lizenzierungspflichtig.

Erleichterung gibt es für Kleinabgeber: Wer pro Kalenderjahr maximal 1.500 kg Haushaltsverpackungsmaterial in Verkehr setzt, kann über eine pauschale Lizenzierungslösung gegen eine fixe Gebühr entpflichten – ohne aufwendige Einzelmeldung. Ein Verstoß hingegen kann Verwaltungsstrafen und Abmahnungen nach sich ziehen. Das Risiko lohnt sich nicht.

Welche Verpackungen fallen unter die Verpackungsverordnung?

Die Verordnung unterscheidet danach, wo eine Verpackung als Abfall anfällt – ob bei privaten Haushalten und vergleichbaren Anfallstellen (Haushaltsverpackung) oder rein im gewerblichen Bereich (gewerbliche Verpackung).

VerpackungsartBeispielePflicht
Verkaufs-/VersandverpackungProduktverpackung, Versandkarton, PolstermaterialHaushaltsverpackung
Lizenzierung
ServiceverpackungTragetaschen, Sackerl, Stanitzel, Bechergilt als Haushaltsverpackung
Lizenzierung
UmverpackungSammel-/Display-Verpackung im Handeli. d. R. Haushaltsverpackung
Lizenzierung
TransportverpackungPalette, Stretchfolie; Papier/Karton (B2B)gewerbliche Verpackung Meldung/Verwertung

Tipp: Die richtige Versandverpackung beeinflusst auch Maße, Gurtmaß und Versandkosten. Mehr Versand-Know-how finden Sie im LetMeShip Blog für Österreich.

In 3 Schritten zur Konformität: EDM-Registrierung & Lizenzierung

So setzen Sie die Pflichten schnell und rechtssicher um:

1. Im EDM registrieren (über das USP)

Registrieren Sie Ihr Unternehmen einmalig im EDM-Portal (edm.gv.at) des Umweltministeriums – am einfachsten über das Unternehmensserviceportal (USP). In der Fachanwendung „Verpackung“ hinterlegen Sie Ihre Unternehmensdaten. Die Registrierung ist Voraussetzung für jede Meldung.

2. An einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen (Lizenzierung & Kosten)

Schließen Sie einen Vertrag mit einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem (z. B. ARA, Reclay oder Interzero). Dort melden Sie Ihre Mengen je Materialart und zahlen die Lizenzgebühr. Die Verpackungslizenzierung-Kosten hängen ab von:

  • Packstoff (z. B. Papier/Karton, Kunststoff, Glas, Metall)
  • Menge je Materialart und Jahr
  • System und gewähltem Tarif

Für Kleinabgeber bis 1.500 kg Haushaltsverpackung gibt es die pauschale Lizenzierungslösung gegen eine fixe Jahresgebühr. Die EDM-Registrierung selbst ist kostenlos – Kosten entstehen erst durch die Lizenzierung beim System.

3. Mengenmeldung durchführen

Melden Sie Ihre Verpackungsmengen jährlich. Haushaltsverpackungen werden gegenüber dem gewählten Sammel- und Verwertungssystem gemeldet; bestimmte Konstellationen (Eigenimporteure, Großanfallstellen, Mehrwegabfüller – „Anhang-3-Melder“) melden bis 31. März über das EDM. Halten Sie Ihre Aufzeichnungen laufend aktuell.

Verstoß gegen die Verpackungsverordnung: Verwaltungsstrafen & Risiken

Verstöße sind Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abfallwirtschaftsgesetz 2002. Die Risiken sind erheblich:

  • Verwaltungsstrafen je nach Übertretung von 450 € bis 8.400 € pro Fall; bei schwereren Verstößen reicht der Strafrahmen bis 41.200 €.
  • Kein rechtskonformes Inverkehrsetzen – ohne Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem dürfen lizenzpflichtige Verpackungen nicht in Verkehr gesetzt werden.
  • Kontrollen durch die Verpackungskoordinierungsstelle (VKS) – im Auftrag der Systeme, üblicherweise alle 3–5 Jahre, zusätzlich zur Aufsicht des Ministeriums.
  • Abmahnungen – Mitbewerber können Verstöße wettbewerbsrechtlich verfolgen.

Import & Export: Verpackungspflichten im internationalen Versand

Import nach Österreich

Beim Import nach Österreich werden Importeure und Eigenimporteure regelmäßig zu Primärverpflichteten: Sie tragen die Verantwortung für die Verpackungen der eingeführten Waren, sofern nicht ein vorgelagerter Lieferant bereits entpflichtet hat. Praktische Hinweise zum Warenimport und zur Einfuhrumsatzsteuer in Österreich finden Sie auf unserer Webseite und in unserem Blog.

Fallen die importierten Verkaufs-, Versand- oder Umverpackungen beim Endverbraucher an, sind sie als Haushaltsverpackung zu lizenzieren und zu melden. Bei rein gewerblichen Transportverpackungen stehen Meldung und Verwertung im Vordergrund.

Export aus Österreich

Werden Verpackungen nachweislich exportiert und fallen erst im Ausland als Abfall an, greift die österreichische Verpackungsverordnung in der Regel nicht. Entscheidend ist die Nachweisführung: Liefer- und Versandbelege, Rechnungen oder Zollunterlagen sollten den Export zweifelsfrei dokumentieren.

Achtung: Im Zielland gelten die dortigen EPR-Pflichten. Prüfen Sie je Land, ob Registrierung, Lizenzierung, Meldung oder ein Bevollmächtigter erforderlich sind.
Allgemeine Informationen zum Warenexport finden Sie auf unserer Webseite.

Verpackungsrecht im Ausland: Deutschland, Schweiz & Slowenien

Die Pflichten unterscheiden sich je Zielland deutlich – von einem strengen EU-Register bis zu reinen Recyclingbeiträgen. Drei für österreichische Versender besonders relevante Beispiele:

  • Deutschland: Registrierung im LUCID-Verpackungsregister der ZSVR plus Beteiligung an einem dualen System; ohne Registrierung droht ein Vertriebsverbot.
  • Schweiz: Kein EU-Register und keine flächendeckende Lizenzierungspflicht – die Schweiz ist ein Drittland. Gesetzlich vorgeschrieben ist nur die vorgezogene Entsorgungsgebühr auf Glasflaschen (VetroSwiss); für PET, Aluminium und Weissblech gibt es freiwillige Recyclingbeiträge. Beim Versand ist zusätzlich die Zollabwicklung zu beachten.
  • Slowenien: EU-Mitglied mit Registrierung bei der Umweltbehörde ARSO und Beteiligung an einem Verwertungssystem (z. B. Slopak); jährliche Meldung bis 31. März, Kennzeichnungspflicht und keine Bagatellgrenze. Bei Direktverkauf an slowenische Endkunden ist ein Bevollmächtigter zu bestellen.

Da die nationalen Vorgaben sich im Zuge der EU-Verpackungsverordnung angleichen, sollten Sie die aktuellen Pflichten vor dem Export im jeweiligen Zielland prüfen.

EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Das gilt ab 2026

Die EU-Verpackungsverordnung – Verordnung (EU) 2025/40, „Packaging and Packaging Waste Regulation“ (PPWR) – wurde am 22. Jänner 2025 kundgemacht, ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG; in Österreich werden die zugehörigen Daten voraussichtlich über das EDM gemeldet.

Wesentliche neue oder erweiterte Anforderungen:

  • Konformitätserklärungen und technische Dokumentation für Verpackungen
  • Höhere Recyclingquoten, Rezyklatanteile und Mehrwegvorgaben (gestaffelt bis 2030/2040)
  • PFAS-Grenzwerte für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt
  • Anforderungen an Verpackungsminimierung und einheitliche Kennzeichnung

Ergänzend gilt in Österreich seit 1. Jänner 2025 ein Einwegpfand auf Einweg-Getränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall. Hinweis: Ende 2025 wurde auf EU-Ebene vorgeschlagen, die Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten für EU-ansässige Unternehmen auszusetzen – eine endgültige Entscheidung steht noch aus.

Pflichten für B2B-Versender 2025/2026 auf einen Blick

PflichtGilt für B2B-Versand?Bemerkung
Registrierung im EDMJaeinmalig, vor dem ersten Inverkehrsetzen
Lizenzierung (SVS, z. B. ARA)Wenn Verpackung beim Endverbraucher anfälltHaushaltsverpackung lizenzpflichtig
Gewerbliche VerpackungJaMeldung/Verwertung statt Haushaltslizenz
MengenmeldungJaJährlich; Anhang-3-Melder bis 31. März
BevollmächtigterAusländische Online-HändlerPflicht seit 1.1.2023
Neue EU-Pflichten ab 2026SchrittweiseQuoten, Konformitätsnachweise, Kennzeichnung

Checkliste: Verpackungsverordnung richtig umsetzen

Prüfen Sie diese Punkte, um alle Anforderungen zu erfüllen:

  • EDM-Registrierung – über das USP abgeschlossen
  • Lizenzierung – Vertrag mit einem Sammel- und Verwertungssystem (z. B. ARA)
  • Kleinabgeber-Prüfung – pauschale Lizenzierungslösung bis 1.500 kg
  • Mengenmeldung – jährliche Fristen (Anhang-3-Melder bis 31. März)
  • Bevollmächtigter – bei Sitz im Ausland bestellt
  • Vorbereitung auf die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) ab 2026

Fazit

Die Verpackungsverordnung betrifft nahezu jedes Unternehmen, das in Österreich Verpackungen in Verkehr setzt – ohne generelle Bagatellgrenze. Wer EDM-Registrierung, Lizenzierung und Mengenmeldung früh erledigt und sich auf die EU-Verpackungsverordnung vorbereitet, vermeidet Verwaltungsstrafen und Abmahnungen und spart langfristig Kosten.

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FAQ

FAQ – Verpackungsverordnung Österreich einfach erklärt

Was besagt die Verpackungsverordnung?

Die Verpackungsverordnung verpflichtet Unternehmen, die Verpackungen in Österreich erstmals in Verkehr setzen, zur Registrierung im EDM, zur Lizenzierung bei einem Sammel- und Verwertungssystem und zur Mengenmeldung. Ziel ist die Förderung von Sammlung und Recycling.

Heißt das Verpackungsgesetz in Österreich anders?

Ja. In Österreich regelt die Verpackungsverordnung 2014 (gestützt auf das Abfallwirtschaftsgesetz 2002) die Pflichten. Der in Deutschland gebräuchliche Begriff „Verpackungsgesetz“ wird umgangssprachlich auch für die österreichische Regelung verwendet.

Für wen gilt die Verpackungsverordnung?

Für alle, die in Österreich Verpackungen in Verkehr setzen: Abpacker, Hersteller, Importeure, Eigenimporteure, Onlinehändler, Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister – auch Kleinunternehmer.

Bin ich von der Verpackungsverordnung betroffen?

Sie sind betroffen, wenn Sie verpackte Produkte verkaufen, versenden oder importieren – unabhängig von der Unternehmensgröße. Im Zweifel sollten Sie von einer Registrierungspflicht ausgehen.

Wie registriere ich mich im EDM?

Die Registrierung erfolgt einmalig online im EDM-Portal (edm.gv.at), idealerweise über das Unternehmensserviceportal (USP). Danach können Sie in der Fachanwendung „Verpackung“ Ihre Meldungen abgeben.

Was ist ein Sammel- und Verwertungssystem?

Ein genehmigtes System (z. B. ARA, Reclay oder Interzero), an dem Sie für lizenzpflichtige Verpackungen teilnehmen. Es organisiert Sammlung und Verwertung; Sie zahlen eine mengenabhängige Lizenzgebühr.

Was kostet die Verpackungslizenzierung?

Die Kosten hängen von Packstoff und Menge ab. Für Kleinabgeber bis 1.500 kg Haushaltsverpackung gibt es eine pauschale Lizenzierungslösung mit fixer Jahresgebühr. Die EDM-Registrierung selbst ist kostenlos.

Gilt die Verpackungsverordnung für Kleinunternehmer?

Ja. Eine generelle Bagatellgrenze gibt es nicht. Kleinabgeber bis 1.500 kg Haushaltsverpackung pro Jahr können jedoch pauschal entpflichten.

Welche Verpackungen fallen unter die Verpackungsverordnung?

Verkaufs-, Service-, Um- und Transportverpackungen. Maßgeblich ist, ob die Verpackung beim Endverbraucher (Haushaltsverpackung) oder rein gewerblich anfällt.

Was unterscheidet Haushalts- und gewerbliche Verpackungen?

Haushaltsverpackungen fallen bei privaten oder vergleichbaren Anfallstellen an und sind zu lizenzieren. Gewerbliche Verpackungen fallen im Betrieb an und werden gemeldet bzw. verwertet; Transportverpackungen aus Papier/Karton zählen zu den gewerblichen.

Welche Strafen drohen bei einem Verstoß?

Verwaltungsstrafen nach § 79 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – je nach Übertretung von 450 € bis 8.400 € pro Fall, bei schwereren Verstößen bis 41.200 € –, dazu Kontrollen der VKS und mögliche Abmahnungen.

Muss ich beim Import nach Österreich etwas beachten?

Ja. Importeure und Eigenimporteure werden häufig zu Primärverpflichteten und müssen registrieren, lizenzieren bzw. melden – sofern nicht bereits ein vorgelagerter Lieferant entpflichtet hat.

Wann gilt die neue EU-Verpackungsverordnung?

Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, also auch in Österreich.

Wer ist für die Verpackungsverordnung zuständig?

Das Umweltministerium und das Umweltbundesamt (Betrieb des EDM); die Kontrolle der Lizenzierung erfolgt über die Verpackungskoordinierungsstelle (VKS).

Rechtsstand und Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung (Stand 2026) und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich sind die Verpackungsverordnung 2014, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 sowie die Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) in der jeweils gültigen Fassung