Skip to content

Verpackungen gehören im B2B-Alltag zum Geschäft wie das Produkt selbst – ob Versandkarton, Luftpolsterfolie oder Umverpackung. Genau hier liegt das Risiko: Wer in Deutschland Waren verpackt und gewerblich in Umlauf bringt, ist gesetzlich verpflichtet – und ein übersehener Schritt kann teure Abmahnungen, Bußgelder bis zu 200.000 € und sogar ein Vertriebsverbot bedeuten.

Mit dem aktuellen Verpackungsgesetz (VerpackG) und der ab 12. August 2026 geltenden EU-Verpackungsverordnung (PPWR) sollten Sie Ihre Versand- und Importprozesse jetzt rechtssicher aufstellen. Wir zeigen Ihnen im Folgenden, wie das funktioniert.

Kurz erklärt

Verpackungsgesetz (Zusammenfassung)

  • Registrieren: kostenlose Eintragung im LUCID Verpackungsregister vor dem ersten Inverkehrbringen.
  • Lizenzieren: Verpackungslizenz bei einem dualen System für Verpackungen, die beim Endverbraucher anfallen.
  • Melden: Verpackungsmengen jährlich an ZSVR und duales System übermitteln.
  • Gilt für alle: keine Bagatellgrenze – auch Kleinunternehmer, Kleingewerbe, Online- und B2B-Versender.

Was ist das Verpackungsgesetz?

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) verpflichtet Unternehmen in Deutschland, sich im LUCID Verpackungsregister zu registrieren, eine Verpackungslizenz bei einem dualen System zu erwerben und Verpackungen umweltgerecht entsorgen zu lassen. Es gilt für alle, die verpackte Waren in Verkehr bringen – auch für Kleinunternehmer und beim internationalen Versand.

Verpackungsgesetz Deutschland: die erweiterte Herstellerverantwortung

Das Verpackungsgesetz setzt die erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR) im nationalen Recht um. Das Prinzip: Wer Verpackungsmüll in Umlauf bringt, trägt die Verantwortung für dessen Sammlung, Sortierung und Recycling.

Sobald Sie Verpackungen gewerblich erstmals in Deutschland in Verkehr bringen, gelten Sie als „Hersteller“ im Sinne des Gesetzes – unabhängig davon, ob Sie die Verpackung selbst produzieren oder nur fertige Produkte für den Versand verpacken. Als Erstinverkehrbringer tragen Sie die finanzielle und organisatorische Verantwortung für den gesamten Lebenszyklus Ihrer Verpackungen.

Für wen gilt das Verpackungsgesetz? Wer ist betroffen?

Ein verbreiteter Irrtum ist, dass das Gesetz nur große Industrieunternehmen betrifft. Tatsächlich gilt es für nahezu jeden gewerblichen Akteur, der physische Produkte bewegt. Die folgende Übersicht zeigt, ob Ihr Unternehmen betroffen ist und welche Schritte anstehen:

B2B-Akteur / RolleTypische VerpackungenPflichten nach dem VerpackG
Hersteller von ProduktenProdukt-, Verkaufs- und UmverpackungenRegistrierung im LUCID-Register + Systembeteiligung (Lizenz) vor dem ersten Verkauf.
B2B-UnternehmenTransportverpackungen (Paletten, Stretchfolie), GroßverpackungenRegistrierung im LUCID-Register; Rücknahme- und Verwertungspflichten für B2B-Verpackungen.
ImporteureVerpackungen importierter Waren beim Grenzübertritt nach DEHaftung als Erstinverkehrbringer, sofern der ausländische Lieferant nicht bereits lizenziert hat.
Onlinehändler & E-CommerceVersandkartons, Luftpolsterfolie, Füllmaterial, KlebebandRegistrierungs- und Lizenzierungspflicht ab dem allerersten versendeten Paket.

Verpackungsgesetz für Kleinunternehmer & Kleingewerbe: gibt es Ausnahmen?

„Ich bin nur ein kleines Nebengewerbe, das gilt sicher nicht für mich“ – diese Annahme ist gefährlich. Es gibt keine Mindestmengen oder Bagatellgrenzen. Auch wer nur wenige Pakete im Jahr verschickt, muss sich registrieren und systembeteiligungspflichtige Verpackungen lizenzieren.

Die gute Nachricht: Die Verpackungslizenz-Kosten für Kleingewerbe sind bei geringen Mengen überschaubar – oft schon ab rund 10 bis 30 Euro pro Jahr. Ein Verstoß hingegen kann Abmahnungen und Bußgelder nach sich ziehen. Das Risiko lohnt sich nicht.

Welche Verpackungen fallen unter das Verpackungsgesetz?

Das Gesetz unterscheidet danach, wo eine Verpackung als Abfall anfällt. Entscheidend ist, ob sie typischerweise beim privaten Endverbraucher landet (systembeteiligungspflichtig) oder rein im gewerblichen Bereich bleibt.

VerpackungsartBeispielePflicht
VersandverpackungKarton, Versandtasche, Klebeband, FüllmaterialSystembeteiligung (Lizenz)
VerkaufsverpackungProduktverpackung, Faltschachtel, BlisterSystembeteiligung (Lizenz)
UmverpackungSammel-/Display-Verpackung im HandelSystembeteiligung (Lizenz)
TransportverpackungEuropalette, Stretchfolie, Gitterbox (reiner B2B)Keine Lizenz, aber Rücknahme/Verwertung + ggf. Meldung

Tipp: Die richtige Versandverpackung beeinflusst auch Maße, Gurtmaß und Versandkosten. Mehr dazu im Ratgeber Paketmaße & Päckchengrößen im Vergleich.

In 3 Schritten zur Konformität: LUCID Registrierung & Verpackungslizenz

So setzen Sie die Pflichten schnell und rechtssicher um:

1. Im LUCID Verpackungsregister registrieren (LUCID Nummer beantragen)

Registrieren Sie Ihr Unternehmen online im LUCID Verpackungsregister der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Sie geben Unternehmensdaten und Marken an und erhalten anschließend Ihre individuelle LUCID-Nummer. Dieser Schritt ist kostenlos und muss vor dem ersten Inverkehrbringen erfolgen.

2. Verpackungslizenz beantragen (Systembeteiligung & Kosten)

Schließen Sie einen Vertrag mit einem zugelassenen dualen System (z. B. Lizenzero, Der Grüne Punkt, EKO-Punkt). Dort geben Sie Ihre geschätzten Mengen je Materialart an und zahlen die Lizenzgebühr. Die Verpackungslizenz-Kosten hängen ab von:

  • Verpackungsmaterial (z. B. Papier/Karton, Kunststoff, Glas)
  • Menge pro Materialart und Jahr
  • Anbieter und gewähltem Tarif

Orientierung: Kleingewerbe ab ca. 10–100 € jährlich, Mittelstand mehrere hundert Euro jährlich. Die Registrierung im LUCID-Register selbst bleibt kostenlos – Kosten entstehen erst durch die Lizenz beim dualen System.

3. Datenmeldung durchführen

Tragen Sie die lizenzierten Mengen und Ihr gewähltes duales System in Ihrem LUCID-Konto ein. So stimmen die Daten zwischen Register und dualem System überein. Die Mengenmeldung erfolgt jährlich gegenüber beiden Stellen.

Verstoß gegen das Verpackungsgesetz: Bußgelder, Abmahnung & Vertriebsverbot

Verstöße gegen das Verpackungsgesetz sind Ordnungswidrigkeiten und werden nach § 36 VerpackG (vormals § 34) geahndet. Die Risiken sind erheblich:

  • Bis zu 200.000 € pro Fall – etwa bei fehlender Systembeteiligung (nicht lizenzierte Verpackungen).
  • Bis zu 100.000 € pro Fall – z. B. bei fehlender oder unvollständiger Registrierung; weitere Fälle bis 10.000 €.
  • Vertriebsverbot – ohne korrekte Registrierung dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht in Verkehr gebracht werden.
  • Gewinnabschöpfung & Abmahnungen – Behörden können unrechtmäßige Gewinne abschöpfen; Wettbewerber können wettbewerbsrechtlich abmahnen.

Da das LUCID-Register öffentlich einsehbar ist, können Behörden und Mitbewerber jederzeit prüfen, ob Sie Ihren Pflichten nachkommen.

Import & Export: Verpackungsgesetz im internationalen Versand

Auswirkungen auf den Import nach Deutschland

Beim Warenimport nach Deutschland können Sie als Importeur zum verpflichteten „Hersteller“ werden. Entscheidend ist, wer beim Grenzübertritt die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt – nicht, wer produziert hat. Wer verpackte Waren nach Deutschland einführt und hier vertreibt, muss sich in der Regel im LUCID-Register registrieren.

Fallen die importierten Verkaufs-, Versand- oder Umverpackungen typischerweise beim privaten Endverbraucher an, müssen sie zusätzlich bei einem dualen System lizenziert und gemeldet werden. Bei reinen Transportverpackungen im gewerblichen Bereich stehen dagegen Rücknahme, Verwertung und Dokumentation im Vordergrund.

Auswirkungen auf den Export ins Ausland

Beim Warenexport greift das deutsche VerpackG in der Regel nicht, wenn Verpackungen nachweislich ins Ausland exportiert werden und dort als Abfall anfallen. Wichtig ist die Nachweispflicht: Lieferdokumente, Versandbelege, Rechnungen oder Zollunterlagen sollten den Export zweifelsfrei belegen.

Achtung: Im Zielland gelten die dortigen Verpackungsgesetze und EPR-Pflichten. Prüfen Sie je Land, ob Registrierung, Lizenzierung, Meldung oder ein Bevollmächtigter erforderlich sind. Wird Ware entgegen der Planung doch in Deutschland in Verkehr gebracht, ist die Systembeteiligung unverzüglich nachzuholen.

Verpackungsgesetz im Ausland: Österreich, Frankreich & Spanien

Fast jedes EU-Land hat ein eigenes EPR-System mit nationalem Register und Lizenzierungspflicht. Drei Beispiele für Exporteure:

  • Österreich: Registrierungs- und Lizenzierungspflicht für Verpackungen, die in Österreich in Verkehr gebracht werden; Beteiligung an einem zugelassenen Sammel- und Verwertungssystem. B2B-Versand nach Österreich.
  • Frankreich: EPR-Pflicht mit Identifikationsnummer; Beteiligung an einem éco-organisme. Zusätzlich gelten Kennzeichnungs- und Sortiervorgaben (Triman/Info-Tri). B2B-Versand nach Frankreich.
  • Spanien: EPR-Pflichten nach dem nationalen Verpackungsrecht, inkl. Registrierung und Beteiligung an einem Rücknahmesystem. B2B-Versand nach Spanien.

Da die nationalen Vorgaben sich laufend ändern und im Zuge der PPWR angeglichen werden, sollten Sie die jeweils aktuellen Pflichten vor dem Export im Zielland prüfen.

EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Das gilt ab 2026

Die EU-Verpackungsverordnung – Verordnung (EU) 2025/40, „Packaging and Packaging Waste Regulation“ (PPWR) – ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG; Deutschland passt das nationale Recht über ein Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) an.

Wesentliche neue oder erweiterte Anforderungen:

  • Erweiterte Definition, wer als Hersteller bzw. Wirtschaftsakteur gilt
  • Konformitätserklärungen und technische Dokumentation für Verpackungen
  • Höhere Recycling-, Rezyklat- und Mehrwegquoten (gestaffelt bis 2030/2040)
  • Stoffbeschränkungen (u. a. PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontakt)
  • Anforderungen an Verpackungsminimierung und Kennzeichnung

Besonders Handels- und Importunternehmen sollten frühzeitig prüfen, ob sie selbst Pflichten übernehmen und ob Verpackungsdaten, Materialinformationen und Zuständigkeiten sauber dokumentiert sind.

Pflichten für B2B-Versender 2025/2026 auf einen Blick

PflichtGilt für B2B-Versand?Bemerkung
Registrierung LUCIDJaPflicht vor dem ersten Inverkehrbringen
Systembeteiligung (Lizenz)Nur wenn Verpackung beim Endverbraucher anfälltReine Transportverpackungen oft ausgenommen
Rücknahme / Verwertung B2BJaEigener Nachweis erforderlich
MengenmeldungJaJährlich an ZSVR und duales System
Dokumentation & AufbewahrungJaRechtssicher dokumentieren
Neue EU-Pflichten ab 2026SchrittweiseQuoten, Konformitätsnachweise, Kennzeichnung

Checkliste: Verpackungsgesetz richtig umsetzen

Damit Sie alle Anforderungen erfüllen, prüfen Sie diese Punkte:

  • LUCID Verpackungsregister – Registrierung & LUCID-Nummer
  • Verpackungslizenz Deutschland – inkl. Prüfung der Lizenzpflicht
  • B2B-Transportverpackungen – Rücknahme & Nachweis
  • Reporting & Dokumentation – jährliche Mengenmeldung
  • Internationale Anforderungen – EU & Drittstaaten je Zielland
  • Vorbereitung auf die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) ab 2026

Fazit

Das Verpackungsgesetz betrifft nahezu jedes Unternehmen, das Waren verpackt oder versendet – ohne Bagatellgrenze. Wer LUCID-Registrierung, Verpackungslizenz und Mengenmeldung früh erledigt und sich auf die EU-Verpackungsverordnung vorbereitet, vermeidet Abmahnungen, Bußgelder und Vertriebsverbote und spart langfristig Kosten.

Sie versenden international? Mit LetMeShip Next Versandplattform vergleichen und buchen Sie B2B-Sendungen inklusive automatischer Zollrechnung – ob Warenimport oder Warenexport. Mehr zum Thema finden Sie in unserem Blogartikel „Nachhaltiger Versand: So optimieren Sie Ihren Versand umweltfreundlich und effizient

FAQ

FAQ – Verpackungsgesetz einfach erklärt

Was besagt das Verpackungsgesetz?

Das Verpackungsgesetz verpflichtet Unternehmen, die Verpackungen erstmals in Verkehr bringen, zur Registrierung, Lizenzierung und Rücknahme. Ziel ist es, Recycling zu fördern und Verpackungsabfälle zu reduzieren.

Für wen gilt das Verpackungsgesetz?

Für alle Unternehmen, die verpackte Waren in Deutschland in Verkehr bringen – Hersteller, Händler, Onlinehändler, Importeure, B2B-Versender sowie Kleinunternehmer und Kleingewerbe.

Wer muss sich an das Verpackungsgesetz halten?

Alle, die verpackte Waren erstmals gewerblich in Deutschland in Verkehr bringen. Im Zweifel sollten Sie immer von einer Registrierungspflicht ausgehen.

Bin ich vom Verpackungsgesetz betroffen?

Sie sind betroffen, wenn Sie verpackte Produkte verkaufen, versenden oder importieren – unabhängig von Unternehmensgröße oder Vertriebsweg. Besonders relevant für Onlinehändler, Industrie und B2B-Versender.

Wie funktioniert das Verpackungsgesetz?

Es basiert auf der erweiterten Herstellerverantwortung: registrieren im LUCID-Register, Verpackungslizenz bei einem dualen System abschließen und Mengen melden. Hinzu kommen Rücknahme- und Verwertungspflichten, besonders im B2B-Bereich.

Wie kann ich eine LUCID Nummer beantragen?

Die LUCID-Nummer beantragen Sie online über das LUCID Verpackungsregister der ZSVR. Nach Eingabe Ihrer Unternehmensdaten erhalten Sie direkt Ihre Registrierungsnummer.

Was kostet das LUCID Verpackungsregister?

Die Registrierung im LUCID Verpackungsregister ist kostenlos. Kosten entstehen erst durch die Verpackungslizenz bei einem dualen System.

Was kostet eine Verpackungslizenz?

Die Kosten hängen von Material und Menge ab. Für kleine Unternehmen beginnen sie meist im zweistelligen Eurobereich pro Jahr.

Gilt das Verpackungsgesetz für Kleinunternehmer?

Ja. Es gibt keine Bagatellgrenze – das Gesetz gilt auch für Kleinunternehmer und Kleingewerbe.

Welche Verpackungen fallen unter das Verpackungsgesetz?

Verkaufs-, Versand-, Um- und Transportverpackungen, die als Abfall anfallen – inklusive Füllmaterial wie Luftpolsterfolie oder Papier. Maßgeblich ist, ob die Verpackung beim privaten Endverbraucher landet

Seit wann gilt das Verpackungsgesetz?

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) gilt in Deutschland seit dem 1. Januar 2019 und löste die Verpackungsverordnung ab.

Was ist neu im Verpackungsgesetz 2025/2026?

Strengere Anforderungen an Recycling, Transparenz und Kontrolle. Zudem bereitet die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) ab dem 12. August 2026 EU-weit vereinheitlichte Pflichten vor.

Wann tritt das neue EU-Verpackungsgesetz in Kraft?

Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Was beinhaltet das neue EU-Verpackungsgesetz?

Die PPWR vereinheitlicht das Verpackungsrecht in Europa: neue Vorgaben zu Recyclingquoten, Verpackungsdesign, Rezyklatanteilen, Kennzeichnung und zur Reduzierung von Verpackungsabfällen.

Welche Strafen drohen bei einem Verstoß gegen das Verpackungsgesetz?

Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten nach § 36 VerpackG: Bußgelder bis zu 200.000 € pro Fall, zusätzlich Vertriebsverbot, Gewinnabschöpfung und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Muss ich beim internationalen Versand das Verpackungsgesetz beachten?

Ja. Beim Import gelten Sie häufig als Erstinverkehrbringer; beim Export greifen die EPR-Pflichten des Ziellandes. Entscheidend ist, in welchem Land die Verpackung erstmals in Verkehr gebracht wird.

Wer ist für das Verpackungsgesetz zuständig?

Zuständig sind die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) sowie die jeweiligen Landesbehörden für den Vollzug.

Für wen gilt das Verpackungsgesetz nicht?

Ausnahmen bestehen nur in Sonderfällen, etwa wenn Verpackungen nicht in Deutschland in Verkehr gebracht werden. In der Praxis sind die meisten Unternehmen betroffen.

Rechtsstand und Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung (Stand 2026) und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich sind das Verpackungsgesetz (VerpackG), die Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) sowie das künftige VerpackDG in der jeweils gültigen Fassung.