Stand April 2026
Sonderbedingungen für Gefahrgutversandbuchungen der ITA Shipping GmbH, nachfolgend: LetMeShip
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Sonderbedingungen (im Folgenden „Gefahrgut-SB“) regeln die Voraussetzungen für die Buchung von nationalen und internationalen Gefahrguttransporten über die von LetMeShip betriebene Versandplattform (Buchungsplattform) per Straße und Luftfracht. Gefahrguttransporte per Schiene, See- und Binnenschiff sind ausgeschlossen.
(2) Die Gefahrgut-SB finden auf sämtliche Gefahrguttransporte Anwendung, einschließlich des Transports von Gefahrgut in begrenzten Mengen (Limited Quantities, LQ) gem. Kapitel 3.4 ADR und dem Transport von Gefahrgut in eingeschränkten Mengen (Excepted Quantities, EQ) gemäß Kapitel 3.5 ADR / Abschnitt 2.6 IATA-DGR. Dies schließt den Transport von Leerverpackungen, mit denen Gefahrgüter transportiert wurden ein.
(3) Die Gefahrgut-SB gelten zusätzlich zu den nachfolgend genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen in der folgenden Geltungsreihenfolge :
- diese Gefahrgut-SB
- die Allgemeinen Geschäfts- und Versicherungsbedingungen des mit der Ausführung des Gefahrguttransportes unterbeauftragten Transportunternehmens (im Folgenden: “Unterfrachtführer“), jeweils abrufbar unter dem folgenden Link https://www.letmeship.com/de/carrier-agb/ und
- die LetMeShip-AGB (abrufbar unter: https://www.letmeship.com/de/agb/)
(4) Für die Nutzung der LetMeShip-Plattform gelten daneben die Nutzungsbedingungen Onlineplattform (abrufbar unter: https://www.letmeship.com/de/agb/).
§ 2 Definition und genereller Ausschluss
(1) Gefahrgut im Sinne dieser Gefahrgut-SB sind alle Stoffe oder Gegenstände, die gemäß den Regelungen des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) oder der IATA Dangerous Goods Regulations (IATA-DGR) als gefährlich eingestuft werden.
(2) Gefahrgüter sind zum nationalen und internationalen Transport über LetMeShip zugelassen, es sei denn, dass diese
- gemäß Ziffer 6 der LetMeShip-AGB oder
- gemäß der Allgemeinen Geschäfts- und Versicherungsbedingungen des vom Auftraggeber ausgewählten Unterfrachtführers (jeweils einsehbar unter dem in § 1 (3) genannten Link) oder
- aufgrund der in Absatz (3) genannten allgemeinen Einschränkungen oder
- aufgrund der in Absatz (4) genannten gefahrgutspezifischen Einschränkungen
vom Transport ausgeschlossen sind.
(3) Zusätzlich zu den weiteren in Absatz § 2 (2) genannten Transportausschlüssen gilt ein von der Gefahrgutklasse unabhängiger genereller Transportausschluss für:
- Stoffe, die einer Temperaturkontrolle unterliegen.
- Sendungen, die gemäß der IATA-DGR-Sondervorschrift A209 vorbereitet wurden, sowie Sendungen mit Genehmigung der zuständigen Luftbehörde, die die Sondervorschriften A2 und A183 erfüllen, sind vom Lufttransport ausgeschlossen.
- Gefahrgüter, die unter Einsatz von Trockeneis ohne spezialisierte Verpackung, ohne Kennzeichnung der Verpackung (Gefahrenkennzeichen der Klasse 9), ohne Markierung der Außenseite der Verpackung (UN-Nummer, korrekte Versandbezeichnung und Nettogewicht des Trockeneis in kg), ohne die direkt auf das Paket geklebten Adressen von Absender und Empfänger oder ohne zusätzliche Angaben in dem Abschnitt „Art und Menge der Waren“ auf dem Luftfrachtbrief (UN-Nummer, korrekte Versandbezeichnung und Nettogewicht des Trockeneis in kg) Paket übergeben werden;
- Pakete, die nicht gemäß den gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen bezettelt, gekennzeichnet und etikettiert sind, wobei erforderliche Dokumente, Kennzeichnungen und Etiketten nicht auf der Unterseite des Paketes angebracht werden dürfen. Hiervon ausgenommen sind UN-Kennzeichnung für Verpackungen;
- Gefahrgüter, die in Verpackungen mit dem Logo des Unterfrachtführers verpackt sind;
- Gefahrgüter im Straßentransport, die die 1000-Punkte-Grenze gemäß ADR 1.1.3.6 überschreiten und
- Gefahrgüter verschiedener UN-Nummern, die in einem Versandstück bzw. einer Umverpackung („Mixed packing“, „All Packed in One“) zusammengepackt sind (Zusammenladeverbot). Hiervon ausgenommen ist das Zusammenpacken mit Lithiumbatterien verschiedener UN-Nummern, die von der Kennzeichnungspflicht für Lithiumbatterien ausgenommen sind (7.1.5.5 gemäß Verpackungsvorschrift 967 oder 970, z. B. Temperaturmessgeräte), sofern der Auftraggeber in der Buchungsplattform nicht
- UN 3481, PI 967 oder
- UN 3091, PI 970
auswählt hat.
(4) Zusätzlich zu den in Absatz 2(2) und Absatz 2(3) genannten Gefahrgutausschlüssen gelten folgende gefahrgutspezifische Transportausschlüsse:
| Klasse | Umfang des Transportausschlusses | Zugelassene Ausnahmen |
|---|---|---|
| 1 Explosive Stoffe | Explosive Stoffe Gefahrgutklasse ist vollständig vom Luft- und Straßentransport ausgeschlossen, mit der rechts genannten Ausnahme | Klasse 1.4. S – Stoffe und Gegenstände, mit geringer Explosionsgefahr sind für den Luft- und Straßentransport zugelassen |
| 2.1 Entzündbare Gase | Vom Luft- und Straßentransport ausgeschlossen ist die UN-Nummer: UN 1001 – Acetylen, gelöst Vom Straßentransport ausgeschlossen sind: Feuerzeuge, die nicht gemäß 1.1.3.6 ADR versandt werden. | |
| 2.2 Nicht entzündbare, nicht giftige Gase | Vom Lufttransport ausgeschlossen sind die UN-Nummern: UN 1072 – Sauerstoff, komprimiert UN1070 – Distickstoffmonoxid UN2451 – Stickstofftrifluorid UN3156 – Druckgas, oxidierend, n.a.g. und UN 3157 – Flüssiggas, oxidierend, n.a.g | |
| 2.3 Giftige Gase | Gefahrgutklasse ist vollständig vom Luft- und Straßentransport ausgeschlossen | |
| 3 Entzündbare flüssige Stoffe | Vom Luft- und Straßentransport ausgeschlossen sind: die UN-Nummern UN 1162 – Dimethyldichlorsilan UN 1308 – Zirkonium suspendiert in einem entzündbaren flüssigen Stoff und Stoffe, die bei erhöhter Temperatur transportiert werden müssen (UN 3256, UN 3257) | |
| 4.1 Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive Stoffe | Vom Luft- und Straßentransport ausgeschlossen sind Substanzen in geschmolzenem Zustand (UN 2304, UN 3176, UN 2448) Stoffe mit einer Nebengefahr der Klasse 1 (explosive Stoffe) (UN 3221, UN 3222, UN 3231, UN 3232) unterliegen | |
| 4.2 Selbstentzündliche Stoffe | Vom Luft- und Straßentransport ausgeschlossen sind Substanzen in geschmolzenem Zustand (UN 2447) | |
| 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase bilden | Vom Lufttransport ausgeschlossen sind Sendungen, die ihren Ursprung außerhalb der USA haben und für einen Bestimmungsort in den USA bestimmt sind | |
| 5.1 Entzündend wirkende Stoffe | Vom Luft- und Straßentransport ausgeschlossen ist die UN-Nummer: UN 1873 – Perchlorsäure ) Vom Lufttransport ausgeschlossen ist die UN-Nummer: UN 3356 (Sauerstoffgenerator, chemisch) | |
| 5.2 Organische Peroxide | Vom Luft- und Straßentransport ausgeschlossen sind: Stoffe mit einem Nebenrisiko der Klasse 1 (Explosive Stoffe (UN 3101, UN 3102, UN 3111, UN 3112). | |
| 6.1 Giftige Stoffe | Die Gefahrgutklasse ist vollständig vom Luft- und Transport ausgeschlossen | |
| 6.2 Ansteckungs- gefährliche Stoffe | Die Gefahrgutklasse ist vollständig vom Luft- und Straßentransport ausgeschlossen, mit der rechts genannten Ausnahme | UN 3373 – Biologischer Stoff ist für den Luft- und Straßentransport zugelassen |
| 7 Radioaktive Stoffe | Die Gefahrgutklasse ist vollständig vom Luft- und Straßentransport ausgeschlossen | |
| 8 Ätzende Stoffe | Vom Luft- und Straßentransport ausgeschlossen sind: UN 2215 in geschmolzenem Zustand UN 2576 in geschmolzenem Zustand UN 1796 – Nitriersäuremischung UN 1826 – Abfallnitriersäuremischung und UN 2031 – Salpetersäure Vom Straßentransport ausgeschlossen sind die UN-Nummern: UN 2794 – Batterien (Akkumulatoren), Nass, gefüllt mit Säure und UN 2795 – Batterien (Akkumulatoren), Nass, gefüllt mit Alkalien es sei denn, dass sie vollständig den Anforderungen der ADR-Sondervorschrift 598 entsprechen und somit von den Vorschriften der ADR ausgenommen sind; und die Transportroute keine Fährüberfahrten umfasst; und auf dem Frachtbrief und auf der Verpackung „UN 2794/UN 2795 – Gemäß SV 598 ADR nicht beschränkt“ vermerkt ist. | |
| 9 Verschiedene gefährliche Stoffe oder Gegenstände | Vom Luft- und Straßentransport ausgeschlossen sind: UN 2315 – Polychlorierte Biphenyle, flüssig UN 3077 – Umweltgefährdende Stoffe, fest, n.a.g. UN 3082 – Umweltgefährdende Stoffe, flüssig, n.a.g. UN 3432 — Polychlorierte Biphenyle, fest | |
| 9a LIthiumbatterien | Vom Lufttransport ausgeschlossen sind: Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien und Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien, die aus Sicherheitsgründen als defekt identifiziert wurden und die Gefahr einer gefährlichen Wärmeentwicklung, eines Brandes oder eines Kurzschlusses bergen; einschließlich Sendungen gemäß ADR-Sondervorschrift 376 ein Datenlogger und Datenmonitore (außer FedEx SenseAware®) Kleine batteriebetriebene Fahrzeuge ( z.B. Hoverboards, selbstbalancierende Roller, Einrad-Roller und einrädrige persönliche Transportfahrzeuge), es sei denn, dass, sie neu und in ungeöffneter Originalverpackung sind |
(5) Soweit Gefahrgüter gemäß diesen Gefahrgut-SB vom Transport ausgeschlossen sind, gilt dies auch, falls diese gemäß den Allgemeinen Geschäfts- und Versicherungsbedingungen des Unterfrachtführers für den Transport zugelassen sind. Diese Gefahrgut-SB gehen den Allgemeinen Geschäfts- und Versicherungsbedingungen des Unterfrachtführers vor.
§ 3 Rechtliche Grundlagen
(1) Auf den Versand von gemäß § 2 zum Transport zugelassenen Gefahrgut finden – je nach Verkehrsträger und Versandart (national / international) – insbesondere
- das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG),
- die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB),
- das Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und
- die IATA Dangerous Goods Regulations (IATA-DGR),
Anwendung. Diese sind vom Auftraggeber zu beachten und einzuhalten. Die Geltung weiterer einschlägiger nationaler oder internationaler Gefahrgutregelungen bleibt unberührt. Diese sind durch den Auftraggeber ebenfalls eigenverantwortlich zu beachten und einzuhalten.
§ 4 Verfügbarkeit und Laufzeiten
(1) Im Fall von Gefahrguttransporten sind genannte Laufzeiten oder Lieferfristen nicht bindend. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber eine Versandart wählt, die üblicherweise eine verbindliche Lieferfrist vorsieht.
(2) Die Versandmöglichkeit für gemäß § 2 zugelassenes Gefahrgut ist abhängig von der jeweiligen Versandart, dem Verkehrsträger, dem Herkunfts- und Bestimmungsland sowie den Allgemeinen Geschäfts- und Versicherungsbedingungen des ausführenden Unterfrachtführers.
Eine Garantie für die generelle Verfügbarkeit von Gefahrgutversandmöglichkeiten besteht nicht. Die finale Prüfung und Zulassung der Beförderung obliegt stets LetMeShip und dem jeweiligen Unterfrachtführer. Die Auswahl und Verfügbarkeit geeigneter Unterfrachtführer und Versandoptionen wird dem Auftraggeber über die LetMeShip-Buchungsplattform angezeigt und basiert auf den vom Auftraggeber angegebenen konkreten Eigenschaften des zu versendenden Gefahrguts (z. B. Stoffklasse, Menge, Verpackung, Verkehrsträger). Die jeweils verfügbaren Optionen und Einschränkungen sind in der Buchungsplattform oder auf Anfrage beim LetMeShip-Team abrufbar.
§ 5 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Versand von Gefahrgut hat unter Beachtung der Allgemeinen Geschäfts- und Versicherungsbedingungen des Unterfrachtführers, insbesondere in Bezug auf zusätzliche Transportausschlüsse sowie zusätzliche Kennzeichnungs-, Verpackungs- und Dokumentationspflichten zu erfolgen. Die Allgemeinen Geschäfts- und Versicherungsbedingungen des Unterfrachtführers sind unter dem in § 1(3) genannten Link abrufbar.
(2) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich und sorgt dafür, dass er und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (z.B. sonstige Beteiligte i.S. der ADR wie Verlader und Verpacker) die einschlägigen internationalen Verträge, gefahrgutrechtlichen Gesetze und Verordnungen in der jeweils gültigen Fassung einhalten.
(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass nur gemäß § 2 zugelassene Gefahrgüter zum Transport übergeben werden und die gewählte Verkehrsart zulässig ist.
(4) Der Auftraggeber gewährleistet die korrekte Einstufung des Gefahrguts.
(5) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Buchung von Gefahrgutsendungen nur durch geschulte Mitarbeiter des Auftraggebers erfolgt, die über eine entsprechende Qualifikation für den jeweiligen Verkehrsträger (Straße/Luft) und eine gültige Schulungsbescheinigung verfügen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen von LetMeShip die Erfüllung der Schulungsanforderungen durch die Vorlage gültiger Schulungsnachweise für sich und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (ADR 1.3, IATA-DGR/ICAO-TI) nachzuweisen.
(6) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass LetMeShip und der ausgewählte Unterfrachtführer im Rahmen des Buchungsvorgangs über die Buchungsplattform richtig und vollständig informiert werden und das Versandstück entsprechend den gesetzlichen Vorgaben deklariert wird. Dies beinhaltet insbesondere die korrekte Angabe der Gefahrgutklasse, der Bezeichnung des Gefahrguts, der UN-Nummer, der Verpackungsgruppe, (sofern einschlägig) des Tunnelbeschränkungscodes, der Menge je Versandstück, der Gesamtmenge und des Bruttogewichts sowie die Übermittlung zusätzlicher gefahrgutspezifischer Angaben und Informationen (z.B. Angabe, ob es sich um LQ oder EQ handelt).
(7) Der Auftraggeber sorgt für die ordnungsgemäße und dauerhafte Bezettelung und Kennzeichnung aller Versandstücke.
(8) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Sendung sämtliche gesetzlich und vertraglich für den Transport vorgeschriebenen Angaben, Informationen, Beförderungs- und Begleitpapiere (insbesondere Gefahrgut-Erklärungen, aktuelle Sicherheitsdatenblätter in der erforderlichen Sprache, Notfallinformationen, (erforderlichenfalls) Anweisungen für den Umgang mit dem Gefahrgut, Frachtbriefe, Zolldokumente und Belege für die Einhaltung von Mengengrenzen (bei LQ/EQ)) vollständig, leserlich und in der vorgeschriebenen Form beizufügen. Handschriftliche Versendererklärungen (oder gleichbare Dokumente für den Straßen- oder Multimodaltransport) werden nicht akzeptiert. Die folgenden Felder in der Versendererklärung müssen zwingend maschinenschriftlich oder mit dem Computer ausgefüllt werden:
- UN- oder ID-Nummer, einschließlich Präfix
- Richtige Versandbezeichnung
- Gefahrenklasse oder Unterklasse
- Nebenrisiko oder Unterklasse(n)
- Verpackungsgruppe
- Verpackungsart
- Verpackungsanweisung
- Genehmigung
- Notrufnummer
Alle anderen Angaben – einschließlich der technischen Bezeichnung – können handschriftlich eingetragen werden.
(9) Im Fall des Erfordernisses einer Versendererklärung (oder eines vergleichbaren Dokument für den Straßen- oder Multimodaltransport) müssen
- im Fall von Luftfrachtsendungen drei (3) Kopien mit jeder Sendung am Abgangsort vorgelegt werden. Mindestens zwei der Kopien müssen die diagonalen Schraffuren vertikal am linken und rechten Rand aufweisen und in roter Farbe gedruckt sein. Besteht eine Sendung (oder ein Transportauftrag) aus mehr als einer Außenverpackung oder Umverpackung, muss eine zusätzliche Schwarz-Weiß-Kopie der Versendererklärung beigefügt werden.
- im Fall von Straßentransporten zwei (2) Kopien mit jeder Sendung am Ursprungsort bereitgestellt werden.
(10) Die gemäß § 2 zum Transport zugelassenen Gefahrgüter sind vom Auftraggeber transportsicher zu verpacken. Ein unverpackter Versand – etwa in offenen Behältnissen wie Kanistern – ist unzulässig. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass ausschließlich UN-konforme Verpackungen verwendet werden, die unbeschädigt und für die Beförderung des zu transportierenden Gefahrguts geeignet und zugelassen sind. Soweit eine Wiederverwendung der Verpackung zulässig ist, ist diese vor der erneuten Verwendung von alten Gefahrgutkennzeichen und Angaben zu befreien.
Die verwendete Verpackung muss den zu erwartenden mechanischen Belastungen während des Transports standhalten. Sie darf insbesondere nicht reißen, platzen oder beschädigt werden und keine Störungen im automatisierten oder manuellen Bearbeitungsprozess verursachen.
Versandstücke, die flüssige Gefahrgüter enthalten und nur in einer bestimmten Ausrichtung transportiert werden dürfen (z. B. Maschinen, Geräte, Behälter), sind als Sperrgut zu deklarieren und entsprechend zu versenden.
§ 6 Verfahren mit LetMeShip
Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor jeder Buchung das Sicherheitsdatenblatt (insb. Abschnitt 14) auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, die passende Versandoption im LetMeShip-Portal auszuwählen, alle geforderten Dokumente in seinem Account hochzuladen und die Warnhinweise sowie Validierungen im Portal zu beachten. Der Auftraggeber ist darüber hinaus verpflichtet, das Sicherheitsdatenblatt (SDB bzw. auch MSDS: Material Safety Data Sheet) dem Gefahrgut entsprechend den Vorgaben des Unterfrachtführers beizulegen.
§ 7 Haftung
(1) Die Haftung des Auftraggebers – einschließlich der Haftung wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Gefahrgut-SB oder geltender gefahrgutrechtliche Bestimmungen – richtet sich nach Ziffer 17 der LetMeShip-AGB.
(2) LetMeShip ist berechtigt, Auftraggeber, die gegen diese Gefahrgut-SB verstoßen, dauerhaft oder zeitweise vom Gefahrgutversand über die Plattform auszuschließen.(3) Für Auftraggeber mit einem Vertrag „LetMeShip SaaS“ gilt Ziffer 25 der LetMeShip AGB.
§ 8 LetMeShip Gefahrgut-Support-Team
Bei Fragen zur Verfügbarkeit von Dienstleistungen oder bei Unklarheiten oder Sonderfällen steht das Gefahrgut-Support-Team von LetMeShip https://www.letmeship.com/de/kontakt/ zur Verfügung. Es wird klargestellt, dass das LetMeShip Support Team keine (rechtliche) Beratung in Bezug auf Gefahrguttransporte übernimmt.