Allgemeine Geschäftsbedingungen der Warenwertgarantie bis 100.000 EUR.
Stand Juni 2026
Artikel 1 – Definitionen
Für die Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Service (nachfolgend „Warenwertgarantie AGB“) gelten folgende Definitionen:
- 1. „Beförderer“: Jeder Luft- oder Landbeförderer.
- 2. „Anspruch“: Bezieht sich auf das im Rahmen der Garantie gestellte Ersuchen, eine Entschädigung nach einem Vorfall zu erhalten. Umfasst auch das Verfahren nach diesem Antrag.
- 3. „Abholdatum“: Datum, an dem das Paket oder die Ware vom Beförderer übernommen wird.
- 4. „Lieferung“: Physische Übergabe des Pakets oder der Ware an den Empfänger.
- 5. „ITA Group“: Bezeichnet das jeweilige Unternehmen der ITA Group, das Vertragspartner des Kunden bei Nutzung des Services ist. In Deutschland ist dies die ITA Consulting GmbH, oder die jeweilige Tochtergesellschaft, die die Website LetMeShip.com in Deutschland, Frankreich, den Niederlanden, Belgien, Spanien, der Schweiz und Österreich betreibt. Welche Gesellschaft dies ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Impressum.
- 6. „Höhere Gewalt“: Jedes Ereignis außerhalb der zumutbaren Kontrolle der Parteien, dass die Erfüllung der Verpflichtung der jeweiligen Partei verhindert oder verzögert, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Naturkatastrophen, Kriegsakte, Streiks, Terrorismusakte, Netzwerk- oder Kommunikationsausfälle, Regierungsauflagen oder jedes andere nach geltendem Recht oder Rechtsprechung als solches angesehene Ereignis.
- 7. „Ware“: Jede bewegliche Sache, die nicht von in diesen Warenwert AGB geregelten Ausschlüssen betroffen ist.
- 8. „Garantie“: Bezeichnet den im Rahmen des Service gewährten Schutz gemäß dieser Warenwert AGB. Berechtigt zum Empfang der Garantieleistung bei einem Vorfall, sofern der Anspruch gemäß dieser Warenwert AGB gültig ist und die gemäß dieser Warenwert AGB erforderlichen Nachweisdokumente vollständig vorliegen. Die Garantie unterliegt allen in den Warenwert AGB genannten Ausschlüssen.
- 9. „Vorfall“: Bezieht sich auf ein Ereignis, das gemäß Artikel 6 dieser Warenwert AGB von der Garantie abgedeckt ist und zu einem Schaden oder Verlust eines Pakets geführt hat.
- 10. „Paket“: Ware oder eine Gruppe mehrerer Waren, unabhängig von Gewicht, Maßen und Volumen, die bei Übergabe an den Beförderer eine identifizierbare Ladeeinheit bilden.
- 11. „Kunde“: Natürliche oder juristische Person, die ein Kundenkonto auf der Plattform LetMeShip (www.letmeship.com) hat, die Garantie bucht und den Service nutzt.
- 12. „Empfänger“: Natürliche oder juristische Person, die als Empfänger des Pakets oder der Ware vom Kunden beim Buchen des Service über das auf der Plattform abrufbare Formular übermittelt wurden.
- 13. „Service“: Bezeichnet alle von der ITA Group in dem Zusammenhang mit dieser Warenwertgarantie erbrachten Dienstleistungen und Vorteile. 14. „Sendung“: Bezieht sich auf das Paket oder die Pakete, die einem einzigen Beförderer übergeben und an den Empfänger versendet werden.
Artikel 2 – Anwendungsbereich dieser Warenwert AGB
Diese Warenwert AGB definieren und regeln den vertraglichen Rahmen der Garantie zwischen der ITA Group und dem Kunden. Diese Warenwert AGB gelten uneingeschränkt und vorbehaltlos fürdie Nutzung des Service und haben für diesen Service Vorrang vor den sonstigen AGB der ITA Group. Die AGB inklusive dieser Warenwert AGB sind jederzeit auf der Website LetMeShip.com zugänglich. Der Kunde erklärt, diese Warenwert AGB gelesen und akzeptiert zu haben, die für alle Pakete gelten, für die die Garantie gebucht wurde.
Artikel 3 – Räumlicher Geltungsbereich der Garantie
Die Garantie umfasst den Versand von Paketen weltweit mit Ausnahme der nachfolgend gelisteten Länder.
AUSNAHMSWEISE SIND DIE FOLGENDEN LÄNDER ODER GEBIETE VON DER RÄUMLICHEN ABDECKUNG DER GARANTIE AUSGESCHLOSSEN, SOWOHL ALS ABFAHRTS-, TRANSIT- ODER ANKUNFTSORT: IRAN, KUBA, NORDKOREA, SUDAN, SYRIEN, KRIM, AFGHANISTAN, VENEZUELA, BELARUS, RUSSLAND, UKRAINE EINSCHLIESSLICH DER KRIM UND DER REGIONEN LUHANSK UND DONEZK SOWIE DEREN TERRITORIEN UND BESITZTÜMER UND JEDE DAZUGEHÖRIGE STAATLICHE ODER POLITISCHE UNTEREINHEIT.
Artikel 4 – Von der Garantie abgedeckte Waren & Versandmethoden
4.1 Die Garantie umfasst alle neuen oder gebrauchten Waren, mit Ausnahme der in Artikel 4.2 aufgeführten Ausschlüsse.
4.2 DIE FOLGENDEN PRODUKTE SIND AUFGRUND IHRER BESCHAFFENHEIT VON DER GARANTIE AUSGESCHLOSSEN:
- Lebensmittel oder verderbliche Waren,
- Medikamente, die eine kontrollierte Temperatur (positiv oder negativ) erfordern,
- Zigaretten, Tabak und Tabakwaren,
- Flüssigkeiten, Weine und Spirituosen,
- Zerbrechliche Produkte, sowie Waren oder Artikel, die während des Transports besondere Aufmerksamkeit erfordern, da sie anfällig für Beschädigungen, Erschütterungen oder Vibrationen, oder empfindlich gegenüber Temperaturschwankungen, Feuchtigkeit, Druck oder anderen äußeren Faktoren, die ihre Qualität, Integrität oder Funktion beeinträchtigen könnten sind,
- Bereits beschädigte, defekte oder geschwächte Produkte,
- Chemische, giftige oder gefährliche Produkte,
- Schimmelige, verschmutzte oder kontaminierte Objekte oder Waren,
- Schusswaffen, Munition, Sprengstoffe, Treibstoffe und Feuerwerkskörper,
- Radioaktive oder gefährliche Materialien,
- Flüssige Brennstoffe wie LPG, FOD, Schweröl und ähnliche Produkte,
- Brennbare Gase, entzündbare Flüssigkeiten,
- Illegale Substanzen gemäß den Gesetzen des Abhol- oder Lieferlandes,
- Lebende Wesen, Tiere, Pflanzen,
- Gestohlene oder illegal erworbene Produkte,
- Umzugsgüter,
- Containerkörper,
- Auf Paletten versandte Produkte, es sei denn es handelt sich um Pakete, die auf einer Palette versandt und gemäß den in Artikel 8.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Regeln verpackt sind, diese sind von dem Ausschluss nicht erfasst.
- Ausweisdokumente, Pässe, Führerscheine, Eigentumstitel,
- Offizielle Dokumente, Wertpapiere, Bargeld, Bankkarten, Münzen, jegliche Zahlungsmittel,
- Produkte, die dem Verbot des Handels oder des Schmuggels unterliegen, wie in den Gesetzen des Abhol- oder Lieferlandes definiert.
4.3. Die Garantie gilt nur für solche Pakete, für die der Kunde einen verfolgbaren Versandservice mit Zustellnachweis (z. B. Unterschrift oder Code) zusammen mit der Garantie bucht.
Die Garantie findet keine Anwendung auf Waren, die einem Fluss- oder Seebeförderer übergeben werden.
Artikel 5 – Dauer der Garantie; Verantwortung des Kunden bei Auswahl der Versandmethode
5.1 Die Garantie tritt in Kraft, wenn die gemäß Artikel 4 dieser Warenwert AGB abgedeckten Waren, verpackt gemäß den Anforderungen in Artikel 8 dieser Warenwert AGB, dem Beförderer übergeben werden. Sie endet – je nachdem, was zuerst eintritt – entweder im Zeitpunkt der Lieferung gegen Empfangsquittung an den Empfänger oder nach Ablauf von einundzwanzig (21) Tagen ab dem Abholdatum, unabhängig von der Versandart, vorausgesetzt die Überschreitung dieser einundzwanzig (21) Tage ist nicht durch die ITA Group zu vertreten („Dauer der Garantie“).
5.2 Bei zurückgesandten Waren (d.h. der Empfänger verweigert die Annahme oder eine Zustellung kann aus anderen Gründen nicht erfolgen) endet die Garantie nach Ablauf von einundzwanzig (21) Tagen ab dem ursprünglichen Datum der Übergabe vom Kunden an den Beförderer gemäß Artikel 5.1, unabhängig von der Versandart, vorausgesetzt die Überschreitung dieser einundzwanzig (21) Tage ist nicht durch die ITA Group zu vertreten. Gelieferte und anschließend zurückgesandte Waren sind nicht von der Garantie abgedeckt.
5.3 Der Kunde ist dafür verantwortlich, eine Versandmethode zu wählen, die eine Lieferung innerhalb der Dauer der Garantie gewährleistet.
Artikel 6 – Von der Garantie abgedeckte Risiken
6.1 Die Garantie deckt in ihrem Anwendungsbereich (Artikel 3-5 dieser Warenwert AGB) die Risiken von Verlust, Nichtlieferung, Diebstahl und Beschädigung von Waren ab (wie nachstehend definiert), mit Ausnahme der in Artikel 6.2 aufgeführten Risiken.
Ein Anspruch ist nur zulässig, wenn ein Vorfall vorliegt. Dies sind die nachfolgenden auslösenden Ereignisse:
- Verlust des Pakets: Das Paket wird nicht an den Empfänger geliefert und kann vom Beförderer nicht lokalisiert werden, der eine Verlustbescheinigung ausstellt.
- Diebstahl des Pakets: Diebstahl oder Verlust eines Pakets während des Transports durch Gewalt, Drohung, Einbruch, falsche Identität, Mord oder versuchten Mord (Diebstahl in der Obhut des Beförderers).
- Beschädigung des Pakets: Die Ware wird beschädigt geliefert, verglichen mit seinem Zustand bei Übergabe an den Beförderer.
- Nichtlieferung des Pakets: Das Paket erreicht den Empfänger nicht und wird vom Beförderer als geliefert deklariert.
Kein Vorfall liegt vor, wenn:
- das Paket nicht unter der Verantwortung und Kontrolle des Beförderers steht,
- oder das auslösende Ereignis eintritt, bevor das Paket dem Beförderer übergeben wurde oder nachdem es an die Lieferadresse geliefert wurde.
6.2 Die Garantie umfasst nicht:
- SOLCHE SCHÄDEN DIE DIREKT ODER INDIREKT DADURCH VERURSACHT SIND, DASS DIE WAREN BEI ÜBERGABE AN DEN BEFÖRDER UNZUREICHEND VORBEREITET , VERPACKT ODER EINGEWICKELT SIND BEISPIELSWEISE ROST, OXIDATION UND VERSCHIEDENE KRATZER USW.. DIES GILT AUCH FÜR DAMIT IN ZUSAMMENHANG STEHENDE KOSTEN, VERLUSTE, ANSPRÜCHE DRITTER UND DIEBSTAHL,
- FUNKTIONSAUSFÄLLE UND SCHÄDEN, DIE DURCH MECHANISCHE, ELEKTRISCHE ODER ELEKTRONISCHE FEHLER AN DEN VON DER GARANTIE ABGEDECKTEN WAREN VERURSACHT WERDEN, DIE NICHT MIT DEM TRANSPORT IN ZUSAMMENHANG STEHEN;
- RISIKEN RADIOAKTIVER KONTAMINATION SOWIE CHEMISCHE, BIOLOGISCHE, BIOCHEMISCHE UND ELEKTROMAGNETISCHE RISIKEN;
- SCHÄDEN, KOSTEN, VERLUSTE, ANSPRÜCHE DRITTER UND DIEBSTAHL, DIE DIREKT ODER INDIREKT DURCH IONISIERENDE STRAHLUNG ODER RADIOAKTIVE KONTAMINATION AUFGRUND VON KERNBRENNSTOFFEN, RADIOAKTIVEN ABFÄLLEN ODER DURCH KERNREAKTIONEN VERURSACHT WERDEN;
- SCHÄDEN, KOSTEN, VERLUSTE, RÜCKGRIFFE DRITTER UND DIEBSTAHL, DIE DIREKT ODER INDIREKT DURCH DIE RADIOAKTIVEN, GIFTIGEN, EXPLOSIVEN, GEFÄHRLICHEN ODER VERUNREINIGENDEN EIGENSCHAFTEN EINER KERNANLAGE, EINES REAKTORS ODER EINER KERNAUSRÜSTUNG ODER KOMPONENTE VERURSACHT WERDEN, DIE DAMIT VERBUNDEN IST;
- SCHÄDEN, KOSTEN, VERLUSTE, RÜCKGRIFFE DRITTER UND DIEBSTAHL, DIE DIREKT ODER INDIREKT DURCH EINE WAFFE ODER EIN GERÄT, DAS KERNSPALTUNG ODER -FUSION ODER EINE ANDERE ÄHNLICHE KERNREAKTION, KERNENERGIE ODER RADIOAKTIVE PHÄNOMENE ODER WIRKUNGEN NUTZT, VERURSACHT WERDEN;
- SCHÄDEN, KOSTEN, VERLUSTE, RÜCKGRIFFE DRITTER UND DIEBSTAHL, DIE DURCH DIE RADIOAKTIVEN, GIFTIGEN, EXPLOSIVEN, GEFÄHRLICHEN ODER VERUNREINIGENDEN EIGENSCHAFTEN VON RADIOAKTIVEN MATERIALIEN VERURSACHT WERDEN. DIESE LETZTE AUSSCHLUSSREGELUNG GILT NICHT FÜR RADIOAKTIVE ISOTOPE, AUSSER KERNBRENNSTOFFE, WENN SIE FÜR KOMMERZIELLE, LANDWIRTSCHAFTLICHE, MEDIZINISCHE, WISSENSCHAFTLICHE ODER ANDERE FRIEDLICHE ZWECKE VORBEREITET, TRANSPORTIERT, GELAGERT ODER VERWENDET WERDEN;
- SCHÄDEN, KOSTEN, VERLUSTE, ANSPRÜCHE DRITTER UND DIEBSTAHL, DIE DURCH CHEMISCHE, BIOLOGISCHE, BIOCHEMISCHE ODER ELEKTROMAGNETISCHE WAFFEN VERURSACHT WERDEN;
- SCHÄDEN, KOSTEN, VERLUSTE, ANSPRÜCHE DRITTER UND DIEBSTAHL, DIE DURCH DIE NUTZUNG ODER DEN BETRIEB, MIT DER ABSICHT SCHADEN ZUZUFÜGEN, EINES COMPUTERS ODER COMPUTERGERÄTES, COMPUTERPROGRAMMS ODER SOFTWARE, EINES COMPUTER-VIRUS, FALSCHEN CODES ODER DATENÜBERTRAGUNGEN ODER EINES ANDEREN ELEKTRONISCHEN SYSTEMS VERURSACHT WERDEN;
- SCHÄDEN, KOSTEN, VERLUSTE, ANSPRÜCHE DRITTER UND DIEBSTAHL, DIE DIREKT ODER INDIREKT DURCH KRIEG (BÜRGER- ODER AUSLANDSKRIEG), INVASION, TERRORISMUS, FEINDLICHE HANDLUNGEN, VERGELTUNG ODER SABOTAGE, PIRATERIE, AUFSTAND, REVOLUTION, AUFRUHR, MILITÄRISCHE ODER USURPIERTE GEWALT VERURSACHT WERDEN;
- SCHÄDEN, VERLUSTE, KOSTEN ODER HAFTUNG DES PARTNERS DURCH EINE ÜBERTRAGBARE MENSCHLICHE KRANKHEIT, DIE VON EINER REGIERUNG ODER EINER ANDEREN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE EINES BELIEBIGEN LANDES ALS EPIDEMIE AUSGERUFEN ODER CHARAKTERISIERT WURDE;
- SCHÄDEN, VERLUSTE, KOSTEN ODER HAFTUNG DES PARTNERS DURCH EINE ÜBERTRAGBARE MENSCHLICHE KRANKHEIT, DIE VON DER WELTGESUNDHEITSORGANISATION (WHO) ALS EPIDEMIE AUSGERUFEN ODER CHARAKTERISIERT WURDE;
- SCHÄDEN, VERLUSTE, KOSTEN ODER HAFTUNG DES PARTNERS DURCH KÜNSTLERISCHE WERTMINDERUNG;
- SCHÄDEN, VERLUSTE, KOSTEN ODER HAFTUNG DES PARTNERS, DIE DURCH DEN VERLUST VON DATEN AUF MAGNETISCHEN SPEICHERMEDIEN VERURSACHT WERDEN;
- SCHÄDEN, KOSTEN, VERLUSTE, ANSPRÜCHE DRITTER UND DIEBSTAHL, DIE DURCH DIE FESTNAHME, VERHAFTUNG, BESCHLAGNAHME, EINSCHRÄNKUNG ODER FESTHALTUNG DURCH EINE BELIEBIGE REGIERUNG ODER BEHÖRDE VERURSACHT WERDEN;
- SCHÄDEN, KOSTEN, VERLUSTE, RÜCKGRIFFE DRITTER UND DIEBSTAHL, DIE DURCH KONFISKATION, SEQUESTRIERUNG, ANFORDERUNG, BLOCKADEBRUCH, SCHMUGGEL, BESCHLAGNAHME, EXEKUTION ODER ANDERE BESCHLAGNAHMUNGEN VERURSACHT WERDEN. ITA GROUP UND JEDER DRITTE, DER AN DER ERBRINGUNG DER DIENSTLEISTUNG ODER DER GARANTIE BETEILIGT IST, BLEIBEN VON DER LEISTUNG JEGLICHER SICHERHEIT UNBERÜHRT, DIE ZUR FREIGABE DER VON DER GARANTIE ABGEDECKTEN WAREN AUS SOLCHEN BESCHLAGNAHMUNGEN LEISTBAR IST;
- SCHÄDEN, KOSTEN, VERLUSTE, RÜCKGRIFFE DRITTER UND DIEBSTAHL, DIE DURCH AUFRUHR, BÜRGERLICHE UNRUHEN, STREIKS, AUSSCHLÜSSE UND ÄHNLICHE EREIGNISSE VERURSACHT WERDEN;
- SCHÄDEN, KOSTEN, VERLUSTE, ANSPRÜCHE DRITTER UND DIEBSTAHL, DIE DURCH VORSÄTZLICHES ODER UNENTSCHULDBARES VERSCHULDEN DES KUNDEN UND ALLER ANDEREN BEGÜNSTIGTEN DER GARANTIE, DEREN MITARBEITER, VERTRETER ODER ABTRETUNGSEMPFÄNGER VERURSACHT WERDEN;
- SCHÄDEN, VERLUSTE UND KOSTEN, DIE DURCH INHÄRENTE MÄNGEL DER VON DER GARANTIE ABGEDECKTEN WAREN, DURCH WÜRMER ODER UNGEZIEFER VERURSACHT WERDEN, SIND AUSGESCHLOSSEN, ES SEI DENN, DIE KONTAMINATION TRAT WÄHREND DES TRANSPORTS AUF. EBENFALLS AUSGESCHLOSSEN SIND SCHÄDEN DURCH ATMOSPHÄRISCHE TEMPERATUREINFLÜSSE ODER DURCH BREMSVORGÄNGE WÄHREND DES TRANSPORTS.
Es wird ferner vereinbart, dass die ITA Group nicht an eine Garantie gebunden ist, keine Dienstleistungen erbringt und nicht verpflichtet ist, eine Zahlung gemäß diesen Warenwert AGB zu leisten, wenn die Umsetzung einer solchen Garantie, die Erbringung einer solchen Dienstleistung oder eine solche Zahlung ITA Group einer Sanktion, einem Verbot oder einer Einschränkung aussetzen würde, die sich aus einer Resolution der Vereinten Nationen und/oder aus den wirtschaftlichen oder kommerziellen Sanktionen ergeben, die sich aus Gesetzen oder Vorschriften der Europäischen Union, Deutschlands, Frankreichs, Spaniens, Niederlande, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien, der Vereinigten Staaten von Amerika oder eines anderen anwendbaren nationalen Gesetzes, das solche Maßnahmen vorsieht, ergeben.
Artikel 7 – Garantierte Werte
7.1 Die Garantie ist bis auf die in Ziff. 7.2 geregelten Ausnahmen auf 100.000 € (einhunderttausend Euro) pro Sendung begrenzt, unabhängig von der Anzahl der Pakete.7.2. Die Garantiehöhe für Pakete, die an nicht-transportspezifischen Relaispunkten abgegeben oder ursprünglich zur Lieferung an solche Punkte vorgesehen sind, ist auf fünfhundert Euro (€500) beschränkt. Als nicht-transportspezifischer Relaispunkt gilt, mit Ausnahme des Empfängers, jedes Unternehmen, dessen Haupttätigkeit nicht mit dem Transport von Waren verbunden ist
7.2 Nicht feste und weniger widerstandsfähige Verpackungen (z. B. Luftpolsterumschläge, dünne Pappumschläge) sind bis zu einem Höchstwert von zweihundert Euro (€200) pro Paket durch die Garantie abgedeckt. Für den Versand von Dokumenten ist die Deckung der Garantie auf die Kosten der Reproduktion bis zu einem Höchstwert von fünfhundert Euro (€500) pro Paket beschränkt.
Artikel 8 – Pflichten des Kunden
Die Garantie tritt nur in Kraft, wenn der Kunde alle nachfolgenden kumulativen Anforderungen erfüllt:
8.1. Anforderungen an die Verpackung der Waren
8.1.1. Anforderungen bei Übergabe der Waren an den Beförderer:
- Waren müssen in festen Behältern verpackt sein, die es unmöglich machen, den Inhalt durch Abtasten zu erkennen.
- Waren müssen in einer neuen und stabilen Doppelverpackung versandt werden. (Unter Doppelverpackung versteht man, dass die Waren zunächst in einer ersten Verpackung wie Karton, Box, Luftpolsterfolie oder Pappumschlag verpackt werden. Diese erste Verpackung muss dann in eine größere und stabile zweite Verpackung wie einen weiteren Karton gelegt werden.)
- Waren müssen ausreichend und entsprechend ihrer Beschaffenheit vorbereitet und verpackt werden, um den Transportbedingungen standzuhalten.
8.1.2. Wenn das Paket beschädigt ankommt, muss der Empfänger die Schäden genau auf dem Lieferschein beschreiben, um eine Entschädigung im Rahmen der Garantie zu ermöglichen. Durch Unterzeichnung des Lieferscheins ohne Einwände gegenüber dem Vertreter des Beförderers akzeptiert der Empfänger die Waren als ordnungsgemäß. Der Kunde erklärt hiermit, die Erklärung des Empfängers gegen sich gelten zu lassen.
Der Kunde verzichtet zudem in dem vorstehenden Fall auf alle Ansprüche.
Falls Zweifel bestehen, hat der Empfänger das Recht, den Inhalt des Pakets in Anwesenheit des Vertreters des Beförderers zu überprüfen, bevor er den Lieferschein unterschreibt. Der Vertreter des Beförderers ist nicht berechtigt, dies zu verweigern.
8.2 Anforderungen an die Liefermodalitäten der Waren
- Waren oder Pakete müssen dem Empfänger gegen dessen Unterschrift oder Code, entsprechend Ziffer 4.3, übergeben werden,
- Das Versandetikett muss mit allen Informationen des Empfängers (vollständiger Name, vollständige Adresse, Postleitzahl, Stadt, Land) auf dem Paket angebracht sein.
- Wenn der Empfänger, der Kunde oder eine mit dem Kunden verbundene dritte Partei mit dem Beförderer vereinbart, das Paket ohne Unterschrift an einem Ort zu hinterlassen, in den Briefkasten zu legen oder an Dritte (mit Ausnahme von nicht-transportspezifischen Relaispunkten, z.B. Paketshops, oder transportspezifischen Relaispunkten) zu übergeben, ist das Paket nicht mehr durch die Garantie abgedeckt. Sollte dies durch Fahrlässigkeit des Beförderers verursacht sein, gilt die Garantie jedoch weiterhin.
8.3 Anforderungen an die deklarierte Wertangabe des Pakets:
- Der Kunde muss den Wert des Pakets zum Zeitpunkt des Abschlusses der Garantie deklarieren. Dieser muss durch eine Handelsrechnung für neue Waren oder eine bewertete Übertragungsurkunde (Wertnachweisurkunde) bzw. eine vorab versandte Bestätigung für gebrauchte Waren nachgewiesen werden.
- Es wird darauf hingewiesen, dass der deklarierte Wert zum Zeitpunkt des Abschlusses in keinem Fall den auf der Rechnung oder Übertragungsurkunde angegebenen Wert übersteigen darf.
8.4 Anforderungen zur Wahrung der Anspruchsrechte
- Der Kunde ist unter Berücksichtigung des nachstehenden Spiegelstrichs verpflichtet, alle Rechte und Rechtsmittel, die er gegenüber dem oder den Beförderern hat, zu wahren.
- Ohne vorherige Zustimmung der ITA Group darf der Kunde nicht in den Austausch zwischen der ITA Group und dem Beförderer im Zusammenhang mit dem Schadensregulierungsverfahren eingreifen. Andernfalls wird die Erstattungsbedingung der Garantie ungültig.
Artikel 9 – Entschädigungswert der Ansprüche
9.1 Der garantierte Wert muss gemäß Artikel 8.3 durch eine Handelsrechnung, eine bewertete Übertragungsurkunde (Wertnachweisurkunde) oder eine vorab versandte Bestätigung belegt werden. Der Entschädigungsbetrag darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:
- Bei neuer Ware: den Rechnungswert.
- Bei gebrauchter Ware: den Wiederbeschaffungswert, abzüglich einer Abschreibung von bis zu 50 % des deklarierten Wertes.
- Bei beschädigter Ware: die Reparaturkosten, falls die Sache reparierbar ist und diese den Wert der Sache nicht übersteigen.
9.2 Der Gesamtbetrag der Entschädigung darf in keinem Fall den garantierten Wert übersteigen. Falls der Kunde vom Beförderer entschädigt wird, wird dieser Betrag auf den Anspruch auf Entschädigung angerechnet. ITA Group ist entsprechend berechtigt, den entsprechenden Betrag von der Entschädigung abzuziehen. Bereits vollständig ausgezahlte Entschädigung muss unverzüglich in Anrechnungshöhe an die ITA Group zurückerstattet werden.
Artikel 10 – Verfahren bei Ansprüchen und Entschädigungen
Die Garantie gilt nicht, wenn der Kunde oder eine mit ihm verbundene dritte Partei im Zusammenhang mit dieser Garantie, nicht alle Anforderungen des folgenden Verfahrens für Ansprüche und Entschädigungen erfüllt:
10.1 Im Falle eines Anspruchs muss der Kunde
- Alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, um die garantierten Waren zu schützen und Schäden zu minimieren.
- Seine Pflichten gemäß Artikel 8.4 erfüllen.
Im Falle von Schäden muss der Kunde
- Den Empfänger auffordern, klare, präzise und aussagekräftige Vorbehalte auf dem Lieferschein zu vermerken oder die Lieferung abzulehnen. Ein beschädigtes Paket, dessen Lieferschein ohne Vorbehalte unterschrieben wird oder dessen Lieferung nicht abgelehnt wird, kann nicht entschädigt werden.
- Den Empfänger auffordern, ein Foto des Pakets, seines Inhalts und seiner Verpackung bereitzustellen.
- Den Empfänger auffordern, alle Verpackungen aufzubewahren.
Im Falle von Diebstahl ist eine Anzeige zu erstatten.
10.2. Der Kunde muss auf Anfrage unverzüglich folgende Dokumente vorlegen:
- Kopie des Versandetiketts oder eines Versandnachweises des Pakets mit den erforderlichen Angaben (Gewicht, Art, Wert, Inhalt) sowie Kundendaten (Daten, Namen der Beteiligten, Details der Waren).
- Kopie eines Identitätsnachweises und/oder eines Handelsregisterauszugs oder eines entsprechenden ausländischen Dokuments.
- Nachweis des garantierten Wertes:
– Bei neuen Waren: Kopie der Originalrechnung der im Paket enthaltenen Waren. - – Bei gebrauchten Waren: Kopie der Originalrechnung oder ein Dokument, das den Wert des Pakets belegt (bewertete Übertragungsurkunde oder Gutachten, das vor dem Versand erstellt wurde).
- Foto des Pakets und/oder seines Inhalts und/oder seiner Verpackung.
- Im Falle eines Diebstahls: Kopie der polizeilichen Anzeige, die die Umstände des Diebstahls des Pakets beschreibt.
- Im Falle eines Schadens: Fotos des Schadens, Kopie der Vorbehalte auf dem Lieferschein, Kostenvoranschlag oder Rechnung für die Reparaturkosten der Waren, falls möglich.
- Eine eidesstattliche Erklärung über den Nichterhalt des Pakets mit einem Identitätsnachweis.
- Nachweis der Transaktion.
- Abholbeleg des Beförderers.
Im Zweifelsfall behält sich die ITA Group oder jede in ihrem Auftrag handelnde Drittpartei das Recht vor, eine Voruntersuchung durchzuführen.
10.3 Der Kunde muss die ITA Group über jeden Anspruch, von dem er Kenntnis erhält, informieren, indem er den Anspruch über die durch ITA Group bzw. den Beförderern bereitgestellten Tools meldet, und zwar innerhalb der folgenden Fristen:
- Im Falle eines Verlustes oder Diebstahls des Pakets während des Transports: spätestens innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen nach dem Abholdatum des Pakets.
- Im Falle von Schäden oder Nichtlieferung eines als geliefert deklarierten Pakets: spätestens innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach dem tatsächlichen oder mitgeteilten Lieferdatum des Pakets.
10.4 Die ITA Group unterstützt den Kunden im Prozess der Anspruchsregulierung und bleibt dessen direkter Ansprechpartner. Sie hilft dem Kunden, die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen, um eine vollständige Akte einzureichen.
10.5 Sollte der Kunde aufgrund der Nichtlieferung eines Pakets entschädigt worden sein und die in diesem Paket enthaltenen Waren später wiedergefunden werden, verpflichtet sich der Kunde bereits jetzt, bei Erhalt der Waren und/oder des wiedergefundenen Pakets, die zuvor erhaltene Entschädigung rückzuerstatten, abzüglich etwaiger Verluste und Schäden, die von der Garantie abgedeckt sind.
Artikel 11 – Kündigung der Garantie
Der Kunde hat das Recht, die Kündigung der Garantie zu beantragen und eine Rückerstattung zu verlangen, sofern das Paket noch nicht versandt wurde. Sobald das Paket vom Beförderer übernommen wurde, tritt die Garantie in Kraft und ist nicht mehr kündbar oder erstattungsfähig.
Artikel 12 – Haftung
Jede Partei trägt die Konsequenzen aus ihren Fehlern und Pflichtverletzungen im Rahmen dieser Warenwert AGB; eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen ITA Group und den jeweiligen Beförderern besteht nicht. Die maximale Haftung der ITA Group ist beschränkt auf die in Artikel 7 dieser Warenwert AGB genannten jeweiligen Garantiehöchstwerte, außer in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sowie bei der Verletzung von Kardinalspflichten und der Verletzung von Leib und Leben.
Artikel 13 – Höhere Gewalt
Die Garantie greift nicht in Fällen höherer Gewalt. ITA Group und der Kunde haften einander nicht, wenn die Nichterfüllung von Leistungen oder die Verzögerung bei der Erfüllung einer ihrer Verpflichtungen aus diesen Warenwert AGB auf ein Ereignis höherer Gewalt insbesondere im Sinne von § 275 BGB zurückzuführen ist.
Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, muss die andere Partei unverzüglich über ihre Unfähigkeit zur Erfüllung ihrer Verpflichtung informieren und diese rechtfertigen. Die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei wird während der Dauer der höheren Gewalt von ihrer Verpflichtung aus dem Vertrag befreit.
Die Erfüllung der Verpflichtungen wird für die gesamte Dauer der höheren Gewalt ausgesetzt, sofern diese vorübergehend ist. Es besteht insoweit kein Anspruch auf Schadenersatz. Nach dem Wegfall des Grundes für die Aussetzung der gegenseitigen Verpflichtungen verpflichten sich die Parteien, die normale Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen so schnell wie möglich wieder aufzunehmen. Zu diesem Zweck informiert die gehinderte Partei die andere Partei durch ein Einschreiben mit Rückschein oder eine gerichtliche Handlung über die Wiederaufnahme ihrer Verpflichtung.
Artikel 14 – Anwendbares Recht und Sprache
Diese Warenwert AGB unterliegen deutschem Recht. Für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit, Auslegung oder Erfüllung der allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Nutzung der Website ist ausschließlich die Kammer für Handelssachen beim Landgericht Hamburg zuständig, sofern der Kläger Kaufmann ist. Dies gilt auch im Falle mehrerer Beklagter oder der Einbeziehung Dritter. In allen anderen Fällen erfolgt die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach den geltenden Regeln der Zivilprozessordnung.
Artikel 15 – Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder nichtigen Bestimmung gilt diejenige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken in diesem Vertrag. Zur Schließung der Lücken gilt diejenige Regelung als vereinbart, die die Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrags und unter Beachtung von Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.