Zusammenfassung
Das Wichtigste zur Gefahrgut-Kennzeichnung
- Auf das Versandstück gehören Gefahrzettel der jeweiligen Klasse, UN-Nummer, offizielle Versandbezeichnung und – bei flüssigen Inhalten – Ausrichtungspfeile.
- Nur UN-konforme, unbeschädigte Verpackungen. Kein unverpackter Versand in offenen Behältnissen wie Kanistern, und bei Wiederverwendung müssen alte Kennzeichen entfernt werden.
- Kennzeichnungen dürfen nicht auf die Unterseite. Ausgenommen ist allein die UN-Kennzeichnung der Verpackung selbst.
- Handschriftliche Versendererklärungen werden nicht akzeptiert. Neun Felder müssen maschinenschriftlich ausgefüllt sein.
Was muss auf ein Gefahrgut-Versandstück?
Die Kennzeichnung eines Versandstücks hat eine einfache Logik: Wer das Paket in die Hand nimmt, muss auf einen Blick erkennen, welche Gefahr davon ausgeht und wie damit umzugehen ist. Das gilt für jeden in der Kette – vom Mitarbeitenden im Versandlager über den Fahrer bis zur Person, die das Paket im Umschlagzentrum sortiert. Genau deshalb sind die Vorgaben so formalistisch: Sie müssen ohne Vorwissen und ohne Rückfrage funktionieren.
Konkret gehören auf ein Gefahrgut-Versandstück:
- Gefahrzettel der zutreffenden Klasse, bei Nebengefahren zusätzlich der entsprechende Zettel
- UN-Nummer mit dem Präfix „UN“ und die offizielle Versandbezeichnung
- Ausrichtungspfeile, wenn das Versandstück flüssige Gefahrgüter enthält und nur in einer Lage transportiert werden darf
- Absender- und Empfängeradresse, direkt auf das Paket geklebt
- Bei LQ- und EQ-Sendungen die jeweilige LQ- bzw. EQ-Kennzeichnung statt der vollen Gefahrgut-Kennzeichnung
Für die ordnungsgemäße und dauerhafte Bezettelung und Kennzeichnung aller Versandstücke ist der Versender verantwortlich. Eine wichtige Formvorschrift: Erforderliche Dokumente, Kennzeichnungen und Etiketten dürfen nicht auf der Unterseite des Pakets angebracht werden. Hiervon ausgenommen ist allein die UN-Kennzeichnung der Verpackung selbst.
Gefahrzettel je Klasse
Jede Gefahrgutklasse hat ihren eigenen Gefahrzettel – eine auf die Spitze gestellte Raute mit Symbol, Farbe und Klassenziffer. Welche Klasse für Ihr Gut gilt, steht im Sicherheitsdatenblatt, Abschnitt 14. Hat der Stoff eine Nebengefahr, kommt der zugehörige zweite Gefahrzettel hinzu – ohne Klassenziffer, weil nur die Hauptgefahr die Einstufung bestimmt. Die Zettel müssen dauerhaft haften, gut sichtbar sein und dürfen einander nicht überdecken.
Eine Übersicht aller Klassen mit Beispielen und einer Spalte zur Versendbarkeit über unsere Plattform finden Sie auf der Seite zum Gefahrgut-Versand.

UN-konforme Verpackung
Gefahrgut ist transportsicher zu verpacken. Verwenden dürfen Sie ausschließlich UN-konforme Verpackungen, die unbeschädigt sowie für das zu transportierende Gut geeignet und zugelassen sind. Ein unverpackter Versand – etwa in offenen Behältnissen wie Kanistern – ist unzulässig.
- Belastbarkeit: Die Verpackung muss den zu erwartenden mechanischen Belastungen während des Transports standhalten. Sie darf nicht reißen, platzen oder beschädigt werden und keine Störungen im automatisierten oder manuellen Bearbeitungsprozess verursachen.
- Wiederverwendung: Soweit zulässig, muss die Verpackung vor der erneuten Verwendung von alten Gefahrgutkennzeichen und Angaben befreit werden.
- Ausrichtung und Sperrgut: Versandstücke, die flüssige Gefahrgüter enthalten und nur in einer bestimmten Ausrichtung transportiert werden dürfen – etwa Maschinen, Geräte oder Behälter – sind als Sperrgut zu deklarieren und entsprechend zu versenden.
Bereit für Ihren Freigabe-Termin?
15 Minuten, online per Video oder Telefon. Bei passenden Voraussetzungen schalten wir Sie direkt im Gespräch frei. Sie sind unsicher, ob Ihre Sendung überhaupt durchgeht? Fragen Sie vorab kurz nach, Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr.
Was LetMeShip ablehnt
Diese Punkte führen unabhängig von der Gefahrgutklasse zur Ablehnung der Sendung. Sie stehen in unseren Sonderbedingungen für Gefahrgutversandbuchungen und sind der häufigste Grund für vermeidbare Rückläufer:
- Kennzeichnung auf der Unterseite: Pakete, deren erforderliche Dokumente, Kennzeichnungen oder Etiketten auf der Unterseite angebracht sind – ausgenommen die UN-Kennzeichnung der Verpackung.
- Carrier-Verpackungen: Gefahrgüter, die in Verpackungen mit dem Logo des ausführenden Transportunternehmens verpackt sind.
- Zusammenladeverbot: Gefahrgüter verschiedener UN-Nummern, die in einem Versandstück oder einer Umverpackung zusammengepackt sind. Ausgenommen ist das Zusammenpacken von Lithiumbatterien verschiedener UN-Nummern, die von der Kennzeichnungspflicht nach 7.1.5.5 ausgenommen sind – etwa in Temperaturmessgeräten.
- Trockeneis ohne vollständige Kennzeichnung: Sendungen mit Trockeneis brauchen eine spezialisierte Verpackung, das Gefahrenkennzeichen der Klasse 9, die Außen-Markierung mit UN-Nummer, Versandbezeichnung und Nettogewicht in Kilogramm sowie die entsprechenden Angaben im Luftfrachtbrief.
- Über der 1000-Punkte-Grenze: Gefahrgüter im Straßentransport, die die Höchstmengen nach ADR 1.1.3.6 überschreiten.
- Temperaturkontrolle: Stoffe, die einer Temperaturkontrolle unterliegen, sind unabhängig von der Klasse generell ausgeschlossen.
Beförderungspapiere und Versendererklärung
Der Sendung sind sämtliche gesetzlich und vertraglich vorgeschriebenen Angaben und Begleitpapiere vollständig, leserlich und in der vorgeschriebenen Form beizufügen – insbesondere Gefahrgut-Erklärungen, aktuelle Sicherheitsdatenblätter in der erforderlichen Sprache, Notfallinformationen, Frachtbriefe, Zolldokumente und bei LQ oder EQ die Belege für die Einhaltung der Mengengrenzen.
Handschriftliche Versendererklärungen werden nicht akzeptiert. Diese Felder müssen zwingend maschinenschriftlich oder mit dem Computer ausgefüllt werden:
- UN- oder ID-Nummer einschließlich Präfix
- Richtige Versandbezeichnung
- Gefahrenklasse oder Unterklasse
- Nebenrisiko oder Unterklassen
- Verpackungsgruppe, Verpackungsart und Verpackungsanweisung
- Genehmigung und Notrufnummer
Alle anderen Angaben, einschließlich der technischen Bezeichnung, dürfen handschriftlich eingetragen werden. Bei Luftfrachtsendungen sind drei Kopien am Abgangsort vorzulegen; mindestens zwei davon müssen die diagonalen Schraffuren vertikal am linken und rechten Rand aufweisen und in roter Farbe gedruckt sein. Besteht die Sendung aus mehr als einer Außen- oder Umverpackung, kommt eine zusätzliche Schwarz-Weiß-Kopie hinzu. Bei Straßentransporten sind zwei Kopien am Ursprungsort bereitzustellen.
LQ- und EQ-Kennzeichnung
Versenden Sie im Rahmen der begrenzten oder eingeschränkten Mengen, ändert sich die Kennzeichnung: Statt Gefahrzettel, UN-Nummer und Versandbezeichnung trägt das Versandstück das LQ-Kennzeichen nach Kapitel 3.4 ADR beziehungsweise das EQ-Kennzeichen nach Kapitel 3.5 ADR und Abschnitt 2.6 IATA-DGR. Beide sind quadratisch und auf die Spitze gestellt; das EQ-Kennzeichen enthält zusätzlich die Klassenziffer.
Wichtig für die Buchung: Sie müssen im Portal angeben, ob es sich um LQ oder EQ handelt, und Belege für die Einhaltung der Mengengrenzen beifügen. Wer die LQ-Kennzeichnung verwendet, ohne die Grenzen tatsächlich einzuhalten, versendet falsch deklariertes Gefahrgut – mit allen Haftungsfolgen.
Wer haftet für die Kennzeichnung?
Der Versender. Er gewährleistet die korrekte Einstufung des Gefahrguts, sorgt für die ordnungsgemäße und dauerhafte Bezettelung und Kennzeichnung aller Versandstücke und informiert LetMeShip und den ausgewählten Carrier im Buchungsvorgang richtig und vollständig. Dazu gehören Gefahrgutklasse, Bezeichnung, UN-Nummer, Verpackungsgruppe, gegebenenfalls der Tunnelbeschränkungscode, die Menge je Versandstück, die Gesamtmenge und das Bruttogewicht.
Er stellt außerdem sicher, dass nur geschulte Mitarbeitende mit gültiger Schulungsbescheinigung buchen. Verstöße können Bußgelder, Transportstopps oder Haftungsfolgen nach sich ziehen; bei Verstößen gegen die Sonderbedingungen kann LetMeShip einen Auftraggeber zeitweise oder dauerhaft vom Gefahrgutversand über die Plattform ausschließen.
FAQ
Häufige Fragen zur Gefahrgut-Kennzeichnung
Was ist ein Gefahrzettel?
Ein Gefahrzettel ist die auf die Spitze gestellte, quadratische Kennzeichnung auf dem Versandstück. Sie zeigt über Symbol, Farbe und Klassenziffer, welche Gefahr vom Inhalt ausgeht. Nicht zu verwechseln mit der orangefarbenen Warntafel, die am Fahrzeug angebracht wird.
Darf ich einen Karton wiederverwenden?
Soweit die Wiederverwendung der Verpackung zulässig ist, ja – aber sie muss vorher von allen alten Gefahrgutkennzeichen und Angaben befreit werden und unbeschädigt sein. Verpackungen mit dem Logo eines Carriers dürfen für Gefahrgut nicht verwendet werden.
Brauche ich eine Warntafel für mein Paket?
Nein. Orangefarbene Warntafeln betreffen die Kennzeichnung von Fahrzeugen und Beförderungseinheiten, nicht die von Versandstücken. Als Versender kennzeichnen Sie das Paket oder die Palette – die Fahrzeugkennzeichnung ist Aufgabe des Beförderers.
Wann brauche ich Ausrichtungspfeile?
Wenn das Versandstück flüssige Gefahrgüter enthält und nur in einer bestimmten Ausrichtung transportiert werden darf. Betrifft das ein Gerät, eine Maschine oder einen Behälter, ist die Sendung zusätzlich als Sperrgut zu deklarieren.

